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Chroniker Ziffer bei Vertretung?


Gast Susanne

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Hallo,

seit dem 01.04. können wir ja die volle Versichertenpauschale auch in der Vertretung abrechen.

Dürfen wir dann auch die Chronikerziffer (03220 / 03221) hinzufügen? Muss die dann mit "H" gekennzeichnet sein?

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  • 2 months later...
  • Aktives Mitglied

Hi,

das halte ich für eine gewagte These ... die Vertretungspraxis kann die GOP nur dann ansetzen, wenn ebendiese Praxis auch die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit in Bezug auf die Patientenkontakte in den Vorquartalen erfüllt.

LG

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  • Experte

Hallo,

Du hast vollkommen recht, wie Du schon beschrieben hast, müssen die die EBM-Kriterien für die Abrechnung der Chronikerziffer 03220 / 03221 eingehalten werden (s.u.).

In unseren Praxen kommt es allerdings gar nicht so selten vor, dass wir Patienten jedes Quartal in Vertretung sehen. Das liegt auch daran, dass einige umliegende Praxen häufig Urlaub machen und reduzierte Sprechzeiten anbieten (Mittwoch und Freitag Nachmittags geschlossen, keine Abendsprechstunde). Auch zeitnahe Termine erhalten einige Patienten nicht und suchen dann uns auf. Diese weisen wir nicht ab, denn meistens benötigen diese wirklich zeitnah medizinische Hilfe. Wir drängen aber nicht zu einem Hausarztwechsel, denn die Kollegen arbeiten so, wie sie es können.

In diesen Fällen, in denen wir auch in Vertretung die Patienten jedes Quartal sehen, würde ich die EBM-Kriterien der Chronikerziffer als erfüllt sehen.

Davon nimmt die Abrechnungsberatung unserer KV (BaWü, nach telefonischer RS) allerdings explizit Abstand und schließt, die Möglichkeit der Abrechnung der Chronikerpauschale im Vertretungsfall aus.

Grüße

Ralph Jäger

------------------------

Info der KV-BaWü:

Die Chronikerpauschale ist nur bei Patienten berechnungsfähig, bei denen sowohl mindestens eine lang andauernde, lebensverändernde Erkrankung als auch die Notwendigkeit einer kontinuierlichen hausärztlichen Behandlung und Betreuung vorliegen. 
Die KVBW sieht das Kriterium der Kontinuität nach EBM als gegeben: 

1. Wenn im Zeitraum der letzten vier Quartale wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis stattgefunden hat. Hierbei müssen in mindestens zwei Quartalen persönliche Arzt-Patienten-Kontakte stattgefunden haben.

2. Bei Neugeborenen und Säuglingen mit lang andauernder, lebensverändernder Erkrankung (vor dem ersten Geburtstag) ist die Chronikerpauschale auch ohne Einhaltung der ansonsten obligatorischen Kontakte in Vorquartalen ansetzbar.

3.  Falls der chronisch Kranke seine Hausarztpraxis gewechselt hat und vorher wie unter Punkt 1 beschrieben im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung betreut wurde oder die hausärztlichen Kontakte anderweitig in Anspruch genommen hat (zum Beispiel bei Wechsel von der PKV in die GKV). In diesen Fällen muss die hausärztliche Praxis, die die Chronikerpauschale abrechnet, die Arzt-Patienten-Kontakte in der Patientenakte dokumentieren, die in der anderen Hausarztpraxis stattgefundenden haben. Dabei muss unbedingt die Chronikerpauschale mit dem Buchstaben H gekennzeichnet werden (zum Beispiel 03220H). Diese Kennzeichnung ist für zwei weitere Quartale vorzunehmen, wenn der Patient weiterhin in dieser Praxis hausärztlich betreut wird.

Quelle:
https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=2127      - Seite 7

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