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  • Medizinische Fachangestellte (MFA / Praxismanagerin)
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  • GOÄ Abschnitt "B": Grundleistungen und allgemeine Leistungen
    • Zuschläge zu Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8
    • Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62
  • GOÄ Abschnitt "C": Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
  • GOÄ Abschnitt "D": Anästhesieleistungen
  • GOAE Abschnitt "E": Physikalisch-medizinische LeistungeÄ
  • GOÄ Abschnitt "F": Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
  • GOÄ Abschnitt "G": Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
  • GOÄ Abschnitt "H": Geburtshilfe und Gynäkologie
  • GOÄ Abschnitt "I": Augenheilkunde
  • GOÄ Abschnitt "J": Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
  • GOÄ Abschnitt "K": Urologie
  • GOÄ Abschnitt "L": Chirurgie, Orthopädie
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  • GOÄ Abschnitt "O": Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

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  1. Hallo, in der Zeitschrift "Hausarzt" habe ich gerade einen interessanten Artikel zum leidigen Thema Abrechnung Todesfeststellung gelesen: Die empfehlen zu der Ziffer 100 noch die Ziffer 70 (Bescheinigung über nichtvorhandensein eines Schrittmachers) und die Ziffer 4 (Gespräch mit den Angehörigen) abzurechnen. Kann man dann die Zuschläge dringend, Nachts oder Wochenende hinzufügen?
  2. In der Arztpraxis spielt die Privatabrechnung nach GOÄ eine wichtige Rolle: Sie beinhaltet wesentlich mehr als nur die Abrechnung bestimmter Gebührenpositionen bei Privatversicherten - auch das immer weiter zunehmende Volumen der Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) gehört beispielsweise dazu. Deshalb sollte in jeder Praxis zumindest einmal darüber nachgedacht werden, wie diese Privatabrechnung am effizientesten zu bewerkstelligen ist, und ob nicht der Weg über die privatärztliche Verrechnungsstelle (kurz PVS) die Ressourcen der Praxis schonen würde. PVS: Günstige Alternative für die Privatabrechnung Immer mehr Arztpraxen entschließen sich dazu, die Privatabrechnung zusammen mit einer der örtlichen privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS) durchzuführen. Bei der Verrechnungsstelle handelt es sich um ein Dienstleistungsunternehmen, das sich darauf spezialisiert hat, die Abrechnungsprozesse im Zuge einer Patientenabrechnung in vollem Umfang zu übernehmen. Daher müssen Arztpraxen, die sich für die Abrechnung per PVS entscheiden, die für die Privatabrechnung benötigten Daten an die PVS übermitteln. Dazu muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten vorliegen - so kann man den Patienten beispielsweise vorab darauf hinweisen, dass die Rechnungsstellung durch einen externe Firma durchgeführt wird. Diese Form der Privatabrechnung verringert den ansonsten erheblichen Zeitaufwand, der für die Privatabrechnung anfallen würde, und auch die anfallenden Lohnkosten für zusätzliche Arbeitszeit der MFA. Keine Zweifelsfälle oder Fehler mehr Neben den Mehrkosten für eine eigene Durchführung der Privatabrechnung lassen sich durch die Beauftragung der PVS auch eventuelle Fehler in der Privatabrechnung vermeiden. Die kompetenten Mitarbeiter der PVS kennen sich in allen Bereichen und Bestimmungen der GOÄ sehr genau aus, denn genau hier liegt ihr tägliches Aufgabengebiet - im Gegensatz zu Ärzten und MFAs, die sich nur unregelmäßig mit der GOÄ beschäftigen. Mit Hilfe der PVS vermeidet die Arztpraxis also unnötige Verwaltungsabläufe, Stress und Fehler bei der Abrechnung, was sich allein schon unter betriebswirtschaftlichen Aspekten durchaus rechnen kann. Bessere Liquidität durch Anzahlungen Eine gute und konstante Liquidität ist ungeheuer wichtig, um das Fortbestehen einer Arztpraxis zu sichern. Auch hier hilft die PVS weiter: durch Auszahlungen von Teilbeträgen an die Arztpraxis bei Rechnungsstellung an den Zahlungspflichtigen. Hierdurch gewinnt man mehr Flexibilität trotz nachlassender Zahlungsmoral der Patienten und muss nicht Monate auf den Forderungsbetrag warten. Mehr Effizienz in der Dienstleistung Immer wieder erleben Ärzte im Alltag einer Arztpraxis die unterschiedlichsten Reaktionen und Beschwerden von Patienten: Beispielsweise über ständig steigende Kosten oder allgemein die anfallenden Gebühren im Zuge der Behandlung. Durch die Inanspruchnahme eines Dienstleisters für die gesamte Privatabrechnung wird die emotional bei den Patienten die Zahlungsfordeurng von der ärztlichen Behandlung getrennt, was sich insbesondere bei sensiblen Patienten positiv auf die emotionale Haltung gegenüber der Praxis auswirken kann. Die damit verbundenen Zeiteinsparungen kommen ebenfalls den Patienten zugute: Verkürzte Wartezeiten anstelle von Diskussionen. Professionelles Forderungsmanagement Durch ein professionelles Forderungsmanagement gegenüber Patienten oder auch anderen Institutionen, z.B. bei Gutachten oder Attesten, wird sichergestellt, dass es zu keinen Dissonanzen mit den Zahlungspflichtigen kommt. In allen Punkten bezüglich Rechnungslegung, Zahlungsabwicklung oder eventuelle Überzahlung ist die Verrechnungsstelle der erste Ansprechpartner und für den Zahlungspflichtigen per Telefon oder E-Mail erreichbar. Auch hier wird emotional das Forderungsmanagement von der Arztpraxis und deren Team getrennt, was zu einem deutlichen Imagegewinn der Praxis führen kann. Weniger Zahlungsausfall durch die PVS Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Privatabrechnungen obliegen somit in den Händen der Verrechnungsstelle, und sollte es aus irgendeinem Grund zu einem Zahlungsausfall kommen, wird ein sehr gut funktionierendes gerichtliches Mahnverfahren eingesetzt. Vorher bestätigt die Arztpraxis die Einleitung eines solchen Vorgang schriftlich, sodass es nicht zu Missverständnissen kommen kann. Wie sind Eure Erfahrungen mit der PVS? Diskutiert mit im Forum!
  3. Medizinische Leistungen können in der ambulanten Arztpraxis / MVZ auf verschiedene Weisen abgerechnet werden: Privatpatienten oder als Selbstzahlerleistungen (IGeL) nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Patienten erhalten direkt eine ärztliche Rechnung, die die Versicherung (teilweise) erstatten kann Vertragsärztlich nach EBM (Kassenarzt): die Leistungen werden über die Kassenärztliche Vereinigung mit der Krankenkasse abgerechnet und vergütet Leistungen im Rahmen von Selektivverträgen (zum Beispiel eingeschriebene Patienten in Hausarzt- oder Facharztverträgen): die Abrechnung erfolgt direkt mit der Krankenkasse Arbeits- oder Wegeunfälle nach der Unfallversicherungs-GOÄ (UV-GOÄ): die ärztliche Rechnungsstellungen wird an die Berufsgenossenschaft gesendet Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Vergütung aller medizinischen Leistungen und Auslagen der Ärzte außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Sie ist die reguläre Form der Abrechnung bei Privatpatienten - also Patienten, die bei einer privaten statt gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Auch bei gesetzlich Versicherten wird zuweilen nach GOÄ abgerechnet, und zwar, wenn sie Leistungen in Anspruch nehmen, die nach Ansicht ihrer Krankenkasse nicht medizinisch notwendig sind - die sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) - oder wenn sie sich freiwillig für Kostenerstattung statt des Sachleistungsprinzips entschieden haben. Doch auch bei jeder anderen Abrechnung außerhalb des KV-Systems kommt sie zur Anwendung, beispielsweise bei ausländischen Patienten, die in Deutschland nicht versichert sind und die gesamten Leistungen selbst zahlen (Selbstzahler). Approbierte Ärzte dürfen in Deutschland die Honorare für ihre Leistungen nicht frei festlegen, sondern sind nach dem ärztlichen Berufsrecht an die GOÄ gebunden. Abrechnungsziffern nach GOÄ im Notdienst Grundsätzlicher Aufbau einer Privatabrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Leistungen werden entsprechend dem Verzeichnis der Ziffern nach der Gebührenordnung für Ärzte in Form von Ziffern angegeben, zum Beispiel die GOÄ-Ziffer 1 für eine ärztliche Beratung. Die Praxissoftware oder Privatärztliche Verrechnungsstelle fügt für eine korrekte Rechnungsstellung eine entsprechende Kurzbeschreibung des Leistungsinhaltes hinzu. Eine GOÄ-Ziffer entspricht (anders als eine EBM-Ziffer) einem festgelegten Wert in Euro. zum Beispiel entspricht die GOÄ-Ziffer 1 (Ärztliche Beratung) einer Grundgebühr von 4,66 €. Gebührensatz nach GOÄ - Steigerungsfaktor Die Gebühren werden unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen anhand des Faktors "Gebührensatz" gesteigert. Bei durchschnittlichem Aufwand kommt regelmäßig der 2,3fache Gebührensatz zur Anwendung. zum Beispiel kann die GOÄ-Ziffer 1 (im Wert von 4,66 €) mit dem durchschnittlichen Gebührensatz von 2,3 auf einen Wert von 10,72 € gesteigert werden. Das Überschreiten des Gebührensatzes von 2,3 muss in der Rechnung explizit und nachvollziehbar begründet werden. Der Gebührensatz darf ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten das 3,5fache nicht überschreiten. Für folgende Leistungen gelten Einschränkungen - der Gebührensatz darf maximal 2,5-fach gesteigert werden, und durchschnittlich darf nur der 1,8fache Satz angewandt werden. GOÄ-Ziffer 2: Ausstellung von Wiederholungsrezepten GOÄ-Ziffer 56: Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen GOÄ-Ziffer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene GOÄ-Ziffer 250a: Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Technische Untersuchungen (zum Beispiel. EKG und Pulsoxymetrie) nach den GOÄ-Ziffern: 402 und 403, 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661,665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761, 855 bis 857, 1001 und 1002, 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270, 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560, 4850 bis 4873 Physikalisch-medizinische Leistungen Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie Laboruntersuchungen dürfen nur mit maximal dem 1,3-fachen Satz berechnet werden. Durchschnittlich darf der 1,15-fache Satz angewendet werden. Keine Angst: die Praxissoftware fügt in der Regel den richtigen Steigerungsfaktor automatisch hinzu. Behandlungsfall nach der Gebührenordnung für Ärzte Als Behandlungsfall gilt für dieselbe Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Die Leistungen nach den Nummern 1 (Beratung) und/oder 5 (körperliche Untersuchung) sind im Behandlungsfall zum Beispiel nur einmal berechnungsfähig. GOÄ-Ausschlüsse In der GOÄ ist zudem geregelt, welche Ziffer nicht zusammen mit anderen Ziffern abgerechnet werden dürfen. Zum Beispiel darf neben der Leistung "Gesundheitsuntersuchung" (GOÄ 28) nicht zusätzlich die körperliche Untersuchung nach den Ziffern 5, 6, 7, 8 angesetzt werden. GOÄ-Zuschläge Neben den GOÄ-Ziffern existieren Buchstaben, die Zuschläge für erbrachte Leistungen definieren. Diese dürfen nur nach dem einfachen Satz abgerechnet werden. A : Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen (im Wert von 4,08 €) Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B,C und/oder D nicht berechnungsfähig. B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen (im Wert von 10,49 €) C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen (im Wert von 18,65 €) Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nicht berechnungsfähig D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen (im Wert von 12,82 €) Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig. K1: Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (im Wert von 6,99 €) GOÄ-Analogleistungen Sind Leistungen nicht im Gebührenverzeichnis für Ärzte aufgeführt, beispielsweise, weil sie neu sind, müssen diese anhand einer Analogleistung abgerechnet werden. Konkret wird eine nicht aufgeführte Leistung entsprechend einem ähnlichen Kosten- und Zeitaufwand mittels einer in der GOÄ aufgeführten Leistung abgerechnet. Die gewählte GOÄ-Ziffer muss entweder mit dem Zusatz "analog" oder "entsprechend" gekennzeichnet und die erbrachte Leistung eindeutig beschrieben werden. Um Ärzten, Patienten und Kostenträgern Hilfestellung bei der Analogabrechnung zu geben, veröffentlicht die Bundesärztekammer regelmäßig ein "Verzeichnis der Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer". Vorlagen und Downloads für die GOÄ-Rechnung Unsere Übersichten der am häufigsten verwendeten Ziffern in der Arztpraxis oder im Notdienst erleichtern die tägliche Arbeit: Muster GOÄ-Rechnung: Hausbesuch am Wochenende Abrechnungsziffern nach GOÄ im Notdienst Weitere Fragen zur Abrechnung? Stöbere in der GOÄ-Abrechnungsliste GOÄ-Ziffern In unserem Forum werden Fragen zur Abrechnung beantwortet Abrechnungs-Forum
  4. Es gibt einen interessanten Zusammenhang zwischen Praxisertrag und Reinerlös: Während die reine GKV-Abrechnung zwar den niedrigsten Wert bei den Praxiseinnahmen bringt, etwa 30 Prozent unter dem bundesdeutschen Durchschnitt aller Arztpraxen, aber mit 53 Prozent bei weitem den höchsten Reinertrag bietet, liegen die Margen bei der GOÄ-Abrechnung deutlich niedriger. Deshalb ist es wichtig, bei der GOÄ Abrechnung immer soweit wie möglich alle Leistungen tatsächlich richtig und umfassend zu berücksichtigen, um hier nicht unter Umständen in eine Kostenfalle zu fallen und die Rentabilität der Praxis zu verschlechtern. Dafür ist aber eine genaue Kenntnis der GOÄ erforderlich, daneben auch umfassendes Praxiswissen. Finanziell gesehen zahlt sich das immer aus. Einzelpositionen sorgfältig berücksichtigen, Steigerungssätze einsetzen Noch mehr als bei der Kassenabrechnung nach EBM sind in der Privatbrechnung nach GOÄ sehr viele Einzelpositionen mit oft kleinen Beträgen aufgeführt. Hier handelt es sich aber um die häufigsten Abrechnungspositionen - deshalb sollte hier sorgfältig immer alles berücksichtigt werden, was im vorliegenden Fall abrechenbar ist. Auch den möglichen Einbeziehung des Steigerungssatzes sollte man, wo gerechtfertigt, auf jeden Fall in Erwägung ziehen, denn darauf basiert die GOÄ um ein wirklich leistungsgerechtes Honorar zu erzielen. Dabei spielt beispielsweise auch die GO-Nr. 5 eine Rolle, die symptombezogene Untersuchung. Sie kann pro Behandlung nur einmal abgerechnet werden, wenn aber ein Patient mit mehreren Verletzungen in die Praxis kommt, die einzeln beurteilt und behandelt werden müssen, ist ein erhöhter Steigerungssatz auf jeden Fall gerechtfertigt, ebenso dann, wenn die Behandlung schwieriger oder aufwändiger ist, als eine einfache Verletzung. Auch Mehrfachberatungen am gleichen Tag können abgerechnet werden, wenn die Uhrzeit angegeben wird. Dazu gehört etwa eine telefonische Beratung am Nachmittag nach einer Konsultation am Vormittag. Auch hier geht oft viel Geld in der Praxis verloren. Ebenfalls oft übersehen: Leistungen der Ziffer 2 müssen nicht unbedingt vom Arzt selbst erbracht werden, um abrechenbar zu sein. Auch wenn die Leistung von der medizinischen Fachangestellen erbracht wird, ist sie in der Praxis berechenbar, wie etwa die Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes oder eine Blutdruckkontrolle. Beratungen nach der Ziffer 1 können sich im Einzelfall dann auch aus besonderen Teilleistungen zusammensetzen. Für aufwändigere Beratungen - etwa die Besprechung eines MRT Befundes - kann auch eine umfassende Beratung abgerechnet werden, sofern diese über das übliche Maß hinaus geht und mehr als 10 Minuten dauert. Daran sollte ebenfalls gedacht werden. Bei den sich ausschließenden Beratungsziffern 5, 6, 7 und 8 kann, wenn eine höherwertige Ziffer nicht vollständig durchgeführt wird, auch auf eine niedrigere Ziffer zurückgegriffen werden und diese entsprechend gesteigert werden, wenn dazu Anlass besteht. Problem: Laborabrechnungen Vor ein paar Jahren geriet ein Allgemeinmediziner mit dem Gesetz in Konflikt, weil er Laborleistungen selbst mit dem 1,3fachen Steigerungssatz abrechnete, die Leistungen allerdings von einem Laborarzt erbringen ließ, der ihm nur einen Teilbetrag der GOÄ berechnete. Das wertete der BGH als Betrug und bestätigte eine verhängte Freiheitsstrafe. Hier ist also in jedem Fall Vorsicht geboten, um nicht vielleicht sogar unabsichtlich mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Laborabrechnungen werden in der privatärztlichen Praxis immer nach der GOÄ berechnet, und zwar wie folgt: Berechnet werden dürfen Vorhalteleistungen in der eigenen Praxis (Abschnitt M) immer nur dann, wenn die Probenentnahme direkt beim Patienten oder in der Praxis erfolgt, und die Laboruntersuchung innerhalb von vier Stunden nach der Probenentnahme erfolgt. Dazu gehören etwa Glucose, Hämoglobin, oder BKS. Probenuntersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen, körpereigenem Gewebe (zum Beispiel Tumormarker oder Antikörper) sowie bakteriologische Untersuchungen dürfen nur von den jeweiligen Laborärzten abgerechnet werden. Wichtig allerdings: Beispielsweise ein Blutbild, Elektrolyte oder Enzyme dürfen auch dann als eigene Leistungen abgerechnet werden, wenn sie in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Labor erbracht werden. Dieser Punkt ist für die Praxis auf jeden Fall wichtig, und wird gelegentlich übersehen. Umfassendes Fachwissen und praktische Erfahrung sind erforderlich Um die Abrechnung über die GOÄ erfolgreich und für die Praxis auch wirklich kosten relevant durchführen zu können, braucht es ausreichend Fachwissen und auch praktische Erfahrung. Öfters einmal in Tipps und Hinweisen zu stöbern kann ebenfalls lohnen. Privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) Externe Dienstleister für die Privatabrechnung, wie die privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS), helfen die Abrechnung korrekt durchzuführen. Sie prüfen vor Rechnungsstellung die korrekten Positionen und geben aber auch Hinweise darauf, wenn bestimmte Ziffern vergessen worden sind. Der Aufwand für die eigene Privatabrechnung und Rechnungsstellung sinkt deutlich. Im Vergleich der dadurch anfallenden Kosten zu dem Gehalt eines Arztes oder einer medizinischen Fachangestellten sind diese deutlich geringer. Übersichten zu den Ziffern der Privatabrechnung nach GOÄ finden sie hier.  
  5. In einer Arztpraxis spielt die Privatabrechnung nach GOÄ eine wichtige Rolle, denn diese beinhaltet wesentlich mehr als nur die Abrechnung bestimmter Gebührenpositionen. Arztpraxen sind deshalb dazu angehalten sich ausschließlich Gedanken darüber zu machen, wie die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs effektiver gestaltet werden kann. Durch Tarife mit hohem Selbstbehalt und der zunehmenden Streichung von einzelnen Leistungen durch die Versicherer ist ein enormer Mehraufwand auf uns Ärzte zugekommen. Abgesehen von diesen Aspekten ist auch für die nahe Zukunft mit einem weiteren Aufkommen des Zahlungsverkehrs gerade in Arztpraxen aufgrund von Selbstzahlerleistungen (IGEL) zu rechnen. Deshalb ist es für Ärzte sinnvoll über eine Privatabrechnung auf Grundlage der GOÄ über eine privatärztliche Verrechnungsstelle kurz PVS nachzudenken. Den ganzen Artikel lesen...
  6. Es gibt einen interessanten Zusammenhang zwischen Praxisertrag und Reinerlös: Während die reine GKV-Abrechnung zwar den niedrigsten Wert bei den Praxiseinnahmen bringt, etwa 30 Prozent unter dem bundesdeutschen Durchschnitt aller Arztpraxen, aber mit 53 Prozent bei weitem den höchsten Reinertrag bietet, liegen die Margen bei der GOÄ-Abrechnung deutlich niedriger. Deshalb ist es wichtig, bei der GOÄ Abrechnung immer soweit wie möglich alle Leistungen tatsächlich richtig und umfassend zu berücksichtigen, um hier nicht unter Umständen in eine Kostenfalle zu fallen und die Rentabilität der Praxis zu verschlechtern. Dafür ist aber eine genaue Kenntnis der GOÄ erforderlich, daneben auch umfassendes Praxiswissen. Finanziell gesehen zahlt sich das immer aus. Einzelpositionen sorgfältig berücksichtigen, Steigerungssätze einsetzen Noch mehr als bei der Kassenabrechnung nach EBM sind in der Privatbrechnung nach GOÄ sehr viele Einzelpositionen mit oft kleinen Beträgen aufgeführt. Hier handelt es sich aber um die häufigsten Abrechnungspositionen - deshalb sollte hier sorgfältig immer alles berücksichtigt werden, was im vorliegenden Fall abrechenbar ist. Auch den möglichen Einbeziehung des Steigerungssatzes sollte man, wo gerechtfertigt, auf jeden Fall in Erwägung ziehen, denn darauf basiert die GOÄ um ein wirklich leistungsgerechtes Honorar zu erzielen. Dabei spielt beispielsweise auch die GO-Nr. 5 eine Rolle, die symptombezogene Untersuchung. Sie kann pro Behandlung nur einmal abgerechnet werden, wenn aber ein Patient mit mehreren Verletzungen in die Praxis kommt, die einzeln beurteilt und behandelt werden müssen, ist ein erhöhter Steigerungssatz auf jeden Fall gerechtfertigt, ebenso dann, wenn die Behandlung schwieriger oder aufwändiger ist, als eine einfache Verletzung. Auch Mehrfachberatungen am gleichen Tag können abgerechnet werden, wenn die Uhrzeit angegeben wird. Dazu gehört etwa eine telefonische Beratung am Nachmittag nach einer Konsultation am Vormittag. Auch hier geht oft viel Geld in der Praxis verloren. Ebenfalls oft übersehen: Leistungen der Ziffer 2 müssen nicht unbedingt vom Arzt selbst erbracht werden, um abrechenbar zu sein. Auch wenn die Leistung von der medizinischen Fachangestellen erbracht wird, ist sie in der Praxis berechenbar, wie etwa die Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes oder eine Blutdruckkontrolle. Beratungen nach der Ziffer 1 können sich im Einzelfall dann auch aus besonderen Teilleistungen zusammensetzen. Für aufwändigere Beratungen - etwa die Besprechung eines MRT Befundes - kann auch eine umfassende Beratung abgerechnet werden, sofern diese über das übliche Maß hinaus geht und mehr als 10 Minuten dauert. Daran sollte ebenfalls gedacht werden. Bei den sich ausschließenden Beratungsziffern 5, 6, 7 und 8 kann, wenn eine höherwertige Ziffer nicht vollständig durchgeführt wird, auch auf eine niedrigere Ziffer zurückgegriffen werden und diese entsprechend gesteigert werden, wenn dazu Anlass besteht. Problem: Laborabrechnungen Vor ein paar Jahren geriet ein Allgemeinmediziner mit dem Gesetz in Konflikt, weil er Laborleistungen selbst mit dem 1,3fachen Steigerungssatz abrechnete, die Leistungen allerdings von einem Laborarzt erbringen ließ, der ihm nur einen Teilbetrag der GOÄ berechnete. Das wertete der BGH als Betrug und bestätigte eine verhängte Freiheitsstrafe. Hier ist also in jedem Fall Vorsicht geboten, um nicht vielleicht sogar unabsichtlich mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Laborabrechnungen werden in der privatärztlichen Praxis immer nach der GOÄ berechnet, und zwar wie folgt: Berechnet werden dürfen Vorhalteleistungen in der eigenen Praxis (Abschnitt M) immer nur dann, wenn die Probenentnahme direkt beim Patienten oder in der Praxis erfolgt, und die Laboruntersuchung innerhalb von vier Stunden nach der Probenentnahme erfolgt. Dazu gehören etwa Glucose, Hämoglobin, oder BKS. Probenuntersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen, körpereigenem Gewebe (zum Beispiel Tumormarker oder Antikörper) sowie bakteriologische Untersuchungen dürfen nur von den jeweiligen Laborärzten abgerechnet werden. Wichtig allerdings: Beispielsweise ein Blutbild, Elektrolyte oder Enzyme dürfen auch dann als eigene Leistungen abgerechnet werden, wenn sie in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Labor erbracht werden. Dieser Punkt ist für die Praxis auf jeden Fall wichtig, und wird gelegentlich übersehen. Umfassendes Fachwissen und praktische Erfahrung sind erforderlich Um die Abrechnung über die GOÄ erfolgreich und für die Praxis auch wirklich kosten relevant durchführen zu können, braucht es ausreichend Fachwissen und auch praktische Erfahrung. Öfters einmal in Tipps und Hinweisen zu stöbern kann ebenfalls lohnen. Privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) Externe Dienstleister für die Privatabrechnung, wie die privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS), helfen die Abrechnung korrekt durchzuführen. Sie prüfen vor Rechnungsstellung die korrekten Positionen und geben aber auch Hinweise darauf, wenn bestimmte Ziffern vergessen worden sind. Der Aufwand für die eigene Privatabrechnung und Rechnungsstellung sinkt deutlich. Im Vergleich der dadurch anfallenden Kosten zu dem Gehalt eines Arztes oder einer medizinischen Fachangestellten sind diese deutlich geringer. Übersichten zu den Ziffern der Privatabrechnung nach GOÄ finden sie hier.   Den ganzen Artikel lesen...
  7. 732 Abrufe

    Privatpatienten, welche aus verschiedensten Gründen ihre Rechnungen nur unregelmäßig oder nicht zeitnah begleichen, können eine sogenannte Abtretungserklärung unterschreiben. Dadurch kann die Arztpraxis die Rechnungen direkt an das private Versicherungsunternehmen versenden, diese zahlen dann auch in der Regel unproblematisch.
  8. Hallo, bei Privatpatienten machen wir auch CRP und TSH im "normalen" Gemeinschaftslabor. Uns ist aufgefallen, dass die Abrechnungsziffern für CRP und TSH nicht automatisch in das Praxisprogramm übermittelt wird. Das Labor sagt, das für die Abrechnung der Leistung "Antikörperbestimmung" ein Facharzt für Labormedizin diese Untersuchung durchführen muss und das im Gemeinschaftslabor nicht geht. Blöd ist, dass die Patienten dann zwei verschiedene Rechnungen (von uns und vom Fachlabor) erhalten und zudem das CRP und TSH im Fachlabor deutlich teurer ist. Ist das richtig?
  9. Im Notdienst scheint die Zahlungsmoralität etwas schlechter zu sein, als wenn die Patienten den "eigenen" Hausarzt aufsuchen (emotionale Bindung?). Aus dem Bauchgefühl heraus, wird bei Privatpatienten auch schneller der Hausbesuch angefordert, als lange Wartezeiten in der nächsten Notfallpraxis in Kauf zu nehmen. Klärt Ihr die Patienten vorher telefonisch auf, welche Kosten entstehen werden, bevor ihr einen Hausbesuch nach GOÄ durchführt? Da wir sonst auch über die PVS abrechnen, sehen wir die "säumigen" Zahler erst Monate später anhand der Abrechnung. Oft haben wir dann auch die Einverständniserklärung für die Abrechnung durch die PVS nicht unterschreiben lassen, da das Thema "Honorierung" unangenehm anzusprechen ist. Interessanterweise lassen sich "säumige Zahler" oft nicht durch Mahnungen beeindrucken. Erst durch die Unterschrift der PVS-Einverständniserklärung kann auch ein Gerichtsverfahren angestrebt werden, was dann deutlich effektiver ist.
  10. Eingehende, das gewöhliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher -
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