Moment! Wo steht das denn bitte im Gesetz, dass der Praxisinhaber nicht Datenschutzbeauftragter sein darf? Schauen wir ins Gesetz: §37 Abs 6:
Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
Hier steht wer es sein kann. Es ist nun Auslegungssache, ob es "auch" diese Personen sein können oder ob es nur diese Personen sein dürfen. Es steht aber explizit nix davon drin, dass es nicht der Praxisinhaber sein darf. Es steht ja auch nicht, dass es "nur" ein Beschäftigter sein kann. Der Sinn des Gesetzes ist mir aber schon klar, es sollte so sein aber.... Es ist auch zu berücksichtigen, dass wir den Personenkreis, der auf sensible Daten Zugriff erhält deutlich erweitern, wenn es ein Externer macht. Nicht unproblematisch.