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alexanderwilms

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    Alexander Wilms betreut seit über 15 Jahren die allgemeinärztliche Praxis seiner Frau in IT-Fragen und ist maßgeblich an der Entwicklung von RED Medical, der ersten webbasierten Arztsoftware, beteiligt.

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  1. Um Videosprechstunden für gesetzlich Versicherte auch abrechnen zu können, muss ein bei der KBV zertifiziertes System verwendet werden (Nachweis der Verwendung ist bei der jeweils zuständigen KV einzureichen): https://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php
  2. Laut Website der KBV ist die Verwendung des bundeseinheitlichen Plans verpflichtend: "Falls die Verordnungssoftware zunächst noch keine Funktionen zur Erstellung des einheitlichen Medikationsplans enthielt, konnten Ärzte übergangsweise bis 31. März 2017 auch noch andere Pläne nutzen. Seit 1. April 2017 muss jedoch der bundeseinheitliche Plan verwendet werden." http://www.kbv.de/html/medikationsplan.php https://www.kvno.de/60neues/2017/17_04_medikationsplan/index.html http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/telematiktelemedizin/medikationsplaene/ Ausnahmen seien danach nur noch möglich, wenn der bundeseinheitliche Plan spezielle Anforderungen nicht abdeckt, z.B. wie Insulinpläne oder Patienten unter Behandlung mit Blutverdünnern. Nach meinem Verständnis kann der Patient sich daher nicht wünschen, wie das Format seines Plans aussehen soll, sondern allenfalls, ob er einen Plan erhalten möchte oder nicht - er hat einen Anspruch darauf, wenn er mehr als drei Arzneimittel nimmt. Nach Einführung des elektronischen Medikationsplans auf der Versichertenkarte wird dies genauso gelten - der Patient kann nur entscheiden, ob die Arzneimittel auf die Karte geschrieben werden sollen.
  3. Der papierbasierte Medikationsplan ist nur als Übergang gedacht. Wenn die Telematik-Infrastruktur eingeführt ist (neuer Zieltermin 31.12.2018), wird der Medikationsplan auf der Versichertenkarte gespeichert und kann dann z.B, auch vom Apotheker gelesen und ergänzt werden (z.B. um die nicht-verordnungspflichtigen OTC-Arzneimittel, die der Patient in der Apotheke kauft und die bei der Beurteilung von Interaktionen berücksichtigt werden sollten). Wenn die eingesetzte Praxis-Software tatsächlich eine Umstellung des Medikationsplans erfordert, dann wird man spätestens dann nicht mehr darum herumkommen.
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