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Dr. W. Mildenberger

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Stellenanzeigen für MFA und Ärzte in der Arztpraxis / MVZ

GOÄ-Ziffern Online - Gebührenordnung für Ärzte

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QM Arztpraxis Vorlagen

Beiträge erstellt von Dr. W. Mildenberger

  1. Am 22.3.2019 um 16:00 schrieb KoelnDoc:

    Wenn eine solche Karte nicht mehr lesbar ist, müßte man einen Ersatzfall anlegen, oder was denken Sie? 

    Es geht nicht darum, ob die Karte lesbar ist oder nicht, es geht darum ob sie gültig ist oder nicht. Karten der G1-Generation (sowohl G1 wie G1+) sind schlicht nicht mehr gültig, egal ob man die Daten einlesen kann oder nicht.

    Jeder Patient sollte von seiner Krankenkasse eine gültige eGK der zweiten Generation bekommen haben. Wer die nicht vorlegt, ist möglicherweise auch nicht versichert. Und ja, trotz Versicherungspflicht gibt es solche Leute: entweder weil die Karte eingezogen wurde, die Versicherung(spflicht) erloschen ist oder weil die Karte missbräuchlich durch jemand anderen verwendet wird oder oder oder.

    Daher muss ein Patient, der so eine veraltete Karte vorlegt, innerhalb von 10 Tagen einen gültigen Versicherungsnachweis vorlegen (entweder findet er seine neue Karte "plötzlich" doch noch zu Hause oder er bekommt (bei Verlust) eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse, die man sich auch gern in die Praxis faxen lassen kann). Wenn so eine Ersatzbescheinigung vorliegt, kann man einen Ersatzfall anlegen, wenn die Originalkarte auftaucht, natürich einen normalen Fall --und andernfalls eben einen Privatfall. Die Leute dürfen ruhig merken, dass es ein Privileg ist, krankenversichert zu sein! Der Pat. hat doch sowieso von Gesetz wegen Zeit, innerhalb des laufenden Quartals eine gültige eGK vorzuweisen, um den Privatfall wieder in einen GKV-Fall umzuwandeln. Aber es ist nun mal Pflicht und Schuldigkeit des Versicherten, einen Versicherungsnachweis vorzulegen. Es ist nicht ärztliche Pflicht herauszufinden, auf welche Art und weise der Patient womöglich versichert oder nicht versichert sein könnte!  ==> Wer keine eGK vorlegt, wird privat abgerechnet, fertig.

    Am 22.3.2019 um 16:46 schrieb DoktaBob:

    Inzwischen ist ja schon einige Zeit vergangen und das Quartal 1/2019 schon wieder fast zu Ende. Gab es denn hier bei irgendjemandem Probleme mit dem Karten einlesen?

    Ich habe gehört, dass der Versichertenstammdatenabgleich beim Einlesen der Karte wohl relativ lange dauert: Die Aussagen gehen von 10sekunden bis zu 1 Minute. Kann das jemand bestätigen?

    Bei uns läuft bisher alles noch weiterhin reibungslos.... Aber wir sind mit unsere Praxis  auch noch offline und haben uns nicht von der umherkursierenden Panikmache, man müsse sich jetzt ganz schnell an die TI anschließen, anstecken lassen.

    Ich habe es mir mal durchgerechnet: eine Honorarkürzung von 1% ist bei unserer kleinen Praxis immer noch günstiger, als die ganzen Kosten, die bei uns mit einer Einrichtung der TI anfallen würden. Die KV-Förderung ist leider nach wie vor nicht kostendeckend, aber das sollte sich mittlerweile ja schon rumgesprochen haben.

     

    Also meine Schwestern klagen über keiner Probleme mit dem VSDM. Das Durchziehen der Karte dauert zwar länger als früher, aber meist unter 5sec. Abstürze, Hänger oder dergleichen haben wir seit der Installation (30.06.2018) keine bewusst erlebt.

    Die Anbindung der TI wird zumindest von Herrn Span als Bestandteil der vertragsärztlichen Tätigkeit gesehen; er hat wohl schon relativ deutlich durchblicken lassen (das TSVG enthält wohl entsprechende Passagen; hab's selbst noch nicht gelesen), dass die KVen entsprechendes "Fehlverhalten" entsprechend sanktionieren sollen bis hin zum Entzug der KV-Zulassung (und die KVen werden unter Zwangsverwaltung gesetzt, wenn sie's nicht machen). Glaubt also bitte nicht, mit dem "Bezahlen" der 1%-Abschläge sei alles erledigt. Und ob man mit den juristischen Spitzfindigkeiten (siehe Musterbrief) durchkommt oder nicht, muss jeder selbst entscheiden. Ich halte das für ein gewagtes Spiel und würde meine wirtschaftliche Existenz nicht wegen dieser in meinen Augen Bagatelle aufs Spiel setzen.

    Aber noch sind wir ja selbstständig, hier kann jeder auch selbst entscheiden...

  2. Wenn der behandelnde Arzt in der Notaufnahme die Notwendigkeit einer stat. Behandlung erkennt ("sog. Unabweisbarkeit"), wird der Pat. stat. aufgenommen und die Behandlung erfolgt nach DRG zu Lasten des stationären Budgets.

    Wenn der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer stat. Behandlung nicht erkennt, erfolgt eine Notfallabrechnung gemäß EBM und zu Lasten des ambulanten (KV-) Budgets.

    (Sonderfall: erfolgt keine stat. Aufnahme und der Pat. hatte eine stat. Einweisung dabei, dann kann eine "vorstationäre Behandlung" oder ggf. sogar eine "stationsersetzende Maßnahme" abgerechnet werden, die formal auch in den Bereich der stat. Abrechnung fällt und unser ambulantes Budget nicht belastet.)

  3. Die G1 Karten sind ab 01.10.2017 ungültig, die G1+ sind seit 01.01.2019 ungültig; Sie stellen rechtlich keinen validen Versicherungsnachweis dar -- völlig unabhängig davon, ob sie technisch einlesbar sind oder nicht: sie sind schlicht nicht (mehr) gültig!

    Ein Patient, der nichts anderes hat, benötigt entweder einen schriftlichen Versicherungsnachweis (Ersatzverfahren) oder bekommt eine Privatrechnung !

     

    Es mag zwar sein, dass eine TI-Praxis die Karte auch technisch als ungültig kennzeichnet (das weiss ich nicht im Detail), aber damit würde sie nur geltendes Recht vollziehen: die Vorlage einer ungültigen Karte seitens des Patienten ist nicht erlaubt, die Annahme einer solchen Karte begründet keinen Abrechnungsanspruch, insofern werden nichtsahnende Praxen nur vor finanziellem Schaden bewahrt!

     

    mfG W. Mildenberger

    vor 4 Stunden schrieb GolfVadda:

    3) [...] Im Quartal 1/2019 dürfen wir die noch lesbaren G1-Karten einlesen und verarbeiten.

    Das entspricht nicht meinen Informationen:

    https://www.kvbb.de/praxis/ansicht-news/article/egk-der-generation-1-ab-2019-ungueltig/507/

  4. Am 13.1.2019 um 18:01 schrieb GolfVadda:

    Auf jeden Fall werden aber auf de Karte 2 BITs vom offenen Bereich in einen geschützten Bereich umgeschrieben

      • Eine solche G2-Karte ist dann mit den "alten Kartenlesern" nicht mehr lesbar/ nutzbar ! ?

    Das würde bedeuten, dass Patienten, die bei einem TI-Angebunden Arzt waren (z.B. dem Kardiologen) zu keinem Arzt ohne TI-Anbindung (z.B. dem Hausauszr) gehen könnten.

    Ich habe davon noch nie etwas gehört umnd halte es ehrlich gesagt auch für Unsinn. Bei mir (siehe weiter unten) kann ich ohne Probleme zwischen TI-Lesegerät und "altem" Lesegerät hin und herwechseln.

    Auf den G2-Karten gibt es einen ungeschützen und einen geschützten Bereich, das ist korrekt. So lange der ungeschützte Bereich (noch) benutzt wird, können die Karten auch von einem TI-losen Kartenlesegerät eingelesen werden (auch von den  mobilen Lesegeräten).

    Der Gestzgeber hat vorgesehen, dass erst nach flächendeckendem "Rollout" der TI (wohl mit TI-Mobilgeräten) ein switch vom ungeschützten auf den geschützten Bereich geplant ist. Der geschützte Bereich kann von den "alten" Geräten nicht ausgelesen werden, also erst dann wird eine TI-lose Arztpraxis die Karte nicht mehr lesen können. Und dieser switch wird wohl noch eine weile auf sich warten lassen, kann man vermuten.

    Bei der Gelegenheit: in https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/TI/KVB-Infoblatt-FAQ-Telematikinfrastruktur.pdf findet man fiele interessante Dinge.

    Ich habe seit Q II / 2018 meine Anbindung an die TI und kann die vielen Unkenrufe nicht ganz nachvollziehen; die Kostenerstattung war ärgerlicherweise nicht ganz kostendeckend (die ausgezahlte Pauschale hat genau gereicht, die TI-Anbindung ohne Mobilgerät, welches zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht lieferbar/zertifiziert war zu bezahlen, das Mobilgerät muss ich also (demnächst) selbst bezahlen). Die Unterhaltspauschalen reichen für VPN-Anbieter, aber natürlich nicht für den DSL-Anschluss (den hatte ich aber vorher schon gebraucht; die Krankenkassen zahlen mir auch mein Faxgerät nicht, wieso sollten sie meine Telefonleitung bezahlen ?) Die technische Anbindung hat weitgehend problemlos geklappt, von "ständigen Abstürzen" kann ich nicht berichten. Ich habe mein altes Lesegerät (und mein altes mobiles Gerät) "für alle Fälle" behalten. Außer das ich das alte Lesegerät als Docking-Station des mobilen nutze, habe ich das alte aber nicht mehr wirklich gebraucht...

     

    Dass ich derzeit keinen eigenen Vorteil davon habe, mich zum Büttel der Krankenkassen (VSDM) zu machen, habe ich halt hingenommen; ich hoffe inständig auf den elektronischen Medikationsplan, die erste Anwendung, von der ich mir wirklich was verspreche - die wird aber sicher erst 2020 oder auch erst 2021 kommen ? Den Notfalldatensatz halte ich für genau so überflüssig wie den VSDM, aber er ist halt nun mal Gesetz...

    Also ich habe bislang kein Nutzen, aber auch keine ernsthaften Probleme mit der Nutzung der TI und das gute Gefühl, mich konform der Rechtslage zu verhalten ?

     

    In diesem Sinne: frohes Schaffen!

  5. In der GOÄ §5 ist festgelegt, wie man ggf. steigern kann. Radiologie gehört zum Abschnitt O und daher ist der Steigerungsfaktor im Regelfall auf 1,8 und im begründeten Einzelfall auf 2,5 begrenzt.

    Die Tavor-Gabe kann (als Einzelleistung und als Sachkosten) extra berechnet werden, wenn nach der Tavor-Gabe die anschließende MRT-Untersuchung "normal" läuft, ist in meinen Augen eine über das übliche Maß gesteigerte Steigerung nicht gerechtfertigt (d.h. es sollte bei 1,8 bleiben). Wenn dennoch besondere Zuwendung / Beruhigung usw. nötig ist, schon: dann muss man in der Rechnung vermerken "Besondere Schwierigkeit der Untersuchung durch ...[passendes bitte einsetzen]...", dann sollte die Steigerung über 1,8 hinaus kein Problem sein. Aber bitte mit Augenmaß steigern: die MRT ist sowieso schon wahnsinnig gut bewertet, wenn durch die bloße Tavorgabe die Untersuchung über 100,- € teurer wird, stimmt das Verhältnis [IMHO] nicht, den Maximalwert von 2,5 sollte man nur ausreizen, wenn wirklich erheblicher(!) Aufwand betrieben werden musste, den dem Barwert entspricht.

     

    mfG WM

  6. Am 13.6.2018 um 08:55 schrieb Sandra Luebeck:

    Bestandsschutz gilt für alte Praxen. Die dürfen auch in Gebäuden von Anno dazumal sein, mit Schwindelerregenden Treppen u.ä. 

    Bei einer neuen Praxis wird die Barrierefreiheit gefordert!

    Und der Bestandsschutz bezieht sich auf die Räumlichkeiten, nicht auf den Inhaber!

    Wenn die Praxis von einem neuen Arzt übernommen wird, hat der den gleichen Bestandsschutz wie zuvor. Und wenn der "alte" Arzt seine Praxis verlegt, muss die neue Praxis auch "modern" sein, egal wie die Praxis vorher war...

  7. Am 25.3.2018 um 16:59 schrieb luschae:

    die GOÄ Ziffer 75 ist auf alle Fälle gerechtfertigt .... beim Porto gibt es bei einigen Kassen Probleme . Ich würde das mit dem Chef abklären ....

     

    Ein Blick in die GOÄ beantwortet doch das eine oder andere Rätselraten:

    Die Legende zu GOP 75:   "ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angabe zur Anamnese, ... epikritische Bewertung und ggf. zur Therapie. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zu grunde liegende Leistung abgegolten."

     

    Also beantwortet sich die Frage:

    Am 21.3.2018 um 20:07 schrieb awo:

    kann ich bei jedem radiologischen Befundbericht die GOÄ 75 ansetzen?

    nein, nicht bei jedem radiologischen Befundbericht, sondern nur bei aussergewöhnlich ausführlichen Berichten, die wie ein Arztbrief gegliedert sind und neben Anamnese auch eine epikritische Berwertung enthalten. Dies dürfte bei radiologischen Befunden eher die Ausnahme und sicher nicht die Regel sein...

     

    Zum Thema Porto: das sind klassische Auslagen nach §10 Absatz (1)  Punkt 2 der GOÄ, die unter Beachtung von Absatz (3) selbstverständlich berechnungsfähig sind. Probleme mit den Kassen wären für mich nicht nachvollziehbar.

  8. Am 14.1.2018 um 12:16 schrieb Sylvia:

    Dazu habe ich mal eine Frage: Wenn die Ziffer vergessen wurde oder sich die Berechtigung dafür erst im laufenden Quartal ergibt (also z.B Neueinstellung Marcumar, neu diagnostizierter Diabetes...) , wie kann ich die für rückwirkende Laboraufträge "geltend machen"? Sie gilt ja eigentlich für das ganze Quartal, aber auf dem vorhergehenden Laborauftrag sind sie ja nicht ... 

    So weit ich informiert bin, gibt es einen bundesweiten Labordatenabgleich, bei dem die Freiziffern zwischen Labor und beauftragender Praxis abgeglichen werden. Wenn unterschiedliche Ziffern bestehen, wird anhand der Abrechnungsdiagnosen (der einreichenden Praxis) geprüft, welche Freiziffer gilt. D.h. wenn in den Abrechnungsdiagnosen eine begründende Diagnose steht (und sei es am letzten Quartalstag) und Ihre Praxis eine Freiziffer angibt, dann gilt die (für das komplette Quartal), auch wenn das Labor davon keine Ahnung/Information hatte. Rückwirkend müssen sie das Labor auch nicht informieren, es ist dem Labor egal, die Rechnung ändert sich nicht. Und eine Freiziffer pro Quartal genügt, die müssen sie nicht bei jeder Laborleistung erneut abrechnen...

    Achtung, zum 01.04. wird sich die Laborabrechnung ändern. Wichtig ist, dass ab dann die Freinummern nur noch für die Untersuchungen gelten, für die sie gedacht sind (also z.B. die 32015 nur für 32026 (INR-Streifentest) und  32113,32114 (INR-Messungen aus dem Blut im Labor), nicht mehr wie bisher für alle Laborleistungen. Wenn Patienten also mehrere Freinummern haben (z.B. ein antikoagulierter Diabetiker mit Rheuma), dann sollte man künftig alle Freinummern nennen - bislang sollte man das zwar auch tun, aber es war für die Abrechnung egal, ob man eine oder mehrere Freinummen genannt hatte.

    vor 6 Stunden schrieb Massouda:

    Rechnen sie die ziffern 32022,31018 oder 32015 trodz Laborbudget, bei uns in EDV diese ziffern sind unbewertet.

    Ist das eine Frage oder eine Empfehlung? Ich verstehe Ihren Satz nämlich nicht.

    Die Freinummern sind immer unbewertet, man bekommt ja schließlich kein Geld (oder EBM-Punkte) dafür, aber sie entlasten das Labor-Budget und sollten daher immer unbedingt angegeben werden, sofern sie zutreffen und eine Laborleistung erfolgte. (Wenn keine Laborleistung erfolgte, dann sollte man sie bis 31.03. besser nicht angeben, weil sie gleichzeitig die Berechnungsgrundlage (Anzahl der gezählten Patienten) für den Wirtschaftlichkeitsbonus reduzierte und damit der Bonus kleiner wurde. Ab 01.04. wird das aber egal sein.)

  9. Am 10.12.2017 um 12:17 schrieb medico63:

    Daten werden bei uns 14 Tage vor Quartalsende anonymisiert an ACC weitergereicht und analysiert. Es folgt umgehend ein etwa 50-60-seitiges Analyse-Schreiben mit auch Listen zum Abarbeiten von Abrechungspositionen die vergessen wurden, noch möglich sind ... Zudem erfolgen auch Warnhinweise, wo man eventuell regessgefärdet ist ... Die Ausgaben lohnen sich allemal und meine initiale Skepsis 2015 ist schon lange ausgeräumt. Bringt ordentlich Geld ... Bei uns machen wegen der Komplexität der Abrechnung 2 MFA ganztags ausschließlich Abrechnung. Beides zusammen sorgt für ordentlich Abrecnungsqualität und natürlich Scheinwert.

    Hmm, ich weiss ja nicht, was Sie für eine Riesenpraxis sind. Aber als "hausärztlich tätiger Internist" (so Selbstbeschreibung) fallen nicht so viele Abrechnungsprobleme an, dass sich aus meiner Sicht 2 MFA-Vollzeitstellen (= finanzieller Gegenwert ungefähr eines angestellten Arztes!) nur für die Abrechnung lohnen würden. Und wenn die dann noch durch die ACC-Abrechnungsberatung so stark "verbessert" werden, können entweder Ihre MFA den Job nicht richtig oder irgend etwas anderes läuft da mächtig schief.

    Ich werde den Eindruck nicht los, dass Sie (entgeltlich  oder unentgeltlich) Werbung machen.

    Vielleicht sind Sie so nett und äußern Sie sich zur Größe der Praxis, des verwendeten AIS und den Scheinzahlen, denn so auf den ersten Blick hab ich doch noch eine Menge Fragen...

  10. Am 23.7.2017 um 19:54 schrieb KoelnDoc:

    Zitat KVNO 11/2016: " In Nordrhein dürften zwischen 1,5 und 2 Millionen Versicherte Anspruch auf einen Medikationsplan haben. Doch Praxen müssen ihn nur dann erstellen, wenn ein Patient es wünscht. Auf die Details zu Form und Inhalt des Plans hatte sich die Selbstverwaltung bereits im Frühjahr rahmenvertraglich vereinbart (wir berichteten)." (Zitat Ende)

    Es gilt weiter: wenn der Patient keinen bundeseinheitlichen Medikationsplan haben will, dann bekommt er auch keinen - wollen Sie dem Pat. einen aufzwingen? Der Pat. kann, freier Bürger, der er ist, auch einen Medikationsplan handgeschrieben in seiner Muttersprache auf Raufasertapete erhalten, wenn er gern so einen hätte. Der Pat. hat Anspruch! auf einen BMP, den er aber nicht geltend machen muss. Der Patient ist Chef im Ring, nicht die KV oder Ärztekammer. Nur ein gegenteiliger Verordnungstext würde mich vom Gegenteil überzeugen - den habe ich aber noch nicht gefunden.

    Ok, wenn man sich nicht ganz sicher ist, hilft manchmal ein Blick in den Gesetzestext.

    De BMP ist niedergelegt im §31a des SGB V. Hier fällt die Formulierung ins Auge "Versicherte, die ..., haben ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf ..." Dies ist der übliche Sprachgebrauch im Sozialgesetzbuch, der uns Vertragsärzen eine Pflicht aufwälzt. Normalerweise würde man nun ableiten können, wir müssen!

    Tatsächlich steht gleich im übernächsten Satz auch noch "Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der Verordnung eines Arzneimittels den Versicherten, der einen Anspruch nach Satz 1 hat, über diesen Anspruch zu informieren".

    Wir müssen also auf alle Fälle den Pat. darauf hinweisen, dass er Anspruch hat! Einfach nix zu sagen und zu hoffen, der Pat. wird schon nix merken, geht also nicht.

    Erfreulicherweise steht aber in dem Satz dazwischen, dem zweiten Satz des §31a folgendes: "Das Nähere zu den Voraussetzungen des Anspruchs nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 als Bestandteil der Bundesmantelverträge "

    Dieses Nähere findet sich dann im § 29a des BMV. Und hier steht "Vertragsärzte haben auf Verlangen des Versicherten einen Medikationsplan nach §31a SGB V in Papierform zu erstellen, dem Versicherten zu erläutern und an den Versicherten auszuhändigen, ..."   ---- Also tatsächlich doch nur "auf Verlangen".

     

    Alle, dier hier im Forum darauf beharrt haben, sie müssten den BMP nicht verwenden: Solange sie den §31a SGB V Absatz 1, Satz 3 beachten, haben sie recht.

    Da dies aber ganz dünnes Eis ist, auf dem man steht (die Information muss im zweifel dokumentiert werden!), empfehle ich dennoch die (routinemäßige) Verwendung des BMP. Wenn man sich erst mal dran gewöhnt hat, ist er eigentlich auch ganz praktisch. Ich hatte z.B. vorher nicht so eine einfache Möglichkeit, Interaktionen zu prüfen - und es soll ja auch nur eine Zwischenstufe zum elektronischen Medikationsplan sein und spätestens dann macht er wirklich auch sinn...

     

    Liebe Grüße in die Runde.

  11. Am 2.7.2017 um 12:43 schrieb pgrimm:

    Folgender Text kann bei der KV Baden-Württemberg (https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=2529) nachgelesen werden:

    Bundeseinheitlicher Medikationsplan

    Seit dem 1. Oktober diesen Jahres haben Patienten, die gleichzeitig mindestens drei (zu Lasten der GKV) verordnete, systemisch wirkende Medikamente über einen Zeitraum von Minimum 28 Tagen einnehmen oder anwenden AUF WUNSCH einen Anspruch auf einen Medikationsplan.

     

    Somit ist für mich klar, dass ich den bisherigen Plan weiter verwenden darf, es sei denn Patienten wünschen einen BMP

    Grüße

    pgrimm

     

    Ich würde sagen: herzlichen Glückwunsch zu diesem Kommentar der KV - bitte ausdrucken und sorgfältig verwahren!

    Inhaltlich halte ich ihn für falsch, aber zumindest kann man Ihnen da nicht den Vorwurf einer Falschabrechnung machen, wenn Sie darauf verweisen können.

    mfG W. Mildenberger

  12. >Wir haben den neuen Medikamentenplan von Turbomed leider erst in den letzten Märztagen erhalten!

    Der war im Quartalsupdate 16.4 schon mit drin, ab Oktober konnte er verwendet werden - zunächst kostenfrei, ab Februar 2017 plötzlich kostenpflichtig.

    >Der alte Plan gefiel uns und den Patienten besser und war einfacher herzustellen und zu begreifen, aber es konnten keine Medikamente davon abgerufen werden.

    Genau.

    >Wir haben an alle Chroniker auch schon vorher einen Plan gegeben und den meisten Patienten mit mehreren Medikamenten.

    Wir auch.

    >Der neue Plan kostete mehrere hundert Euro und die Medikamente aus den alten Plänen lassen sich darin nicht korrekt konvertieren!!

    Äh doch, aber etwas mühsam...

    >Wir haben also sehr viel Arbeit mit der Umstellung, müssen sie aber machen, denn es ist ja gesetzliche Vorschrift. Diese Arbeit ist für uns sehr fehleranfällig! ( Durch unsere Computersoftware)

    Ja, CGM hat sich da wahrich nicht mit Ruhm bekleckert - und für ein gesetzlich vorgeschriebenes Modul noch Geld zu kassieren war nicht sehr anständig...

    >Wenn die neuen Pläne fertig sind, haben sie den Vorteil, dass dann weniger Fehler vorkommen werden, weil die Mediamente ja direkt aus dem Plan übernommen werden.

    Wir haben auch (seit Oktober 2016) viel Zeit und Energie hineingesteckt, die Medikationslisten auf BMP umzustellen. Aber wir hoffen, dass sich diese einmalige Mühe bezahlt macht (abgesehen davon, dass sie schlicht eine Pflicht ist), denn die Pflege ist jetzt in der Tat leichter und kommende Änderungen der Gesetzeslage werden auf diesem BMP-Plan beruhen, so dass ggf. Konvertierungen sicher automatisch erfolgen werden. Die Benutzung wird (in Turbomed) hoffentlich bald noch etwas benutzerfreundicher, aber inzwischen sind wir einigermaßen zufrieden, den Schritt gegangen zu sein...

  13. Jede KV macht das mit den Arzneimittel-Budgets anders und die Berechnungen wechseln auch immer wieder mal.

    Bei der KV Brandenburg ist es so, dass rabattierte Arzeimittel komplett aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet werden und nur die anderen Präparate noch in die Berechnung einbezogen werden. Ich mache mir daher die Mühe, jeweils (sofern nix dagegen spricht) immer das rabattiere Präparat zu verordnen, das hat mein (durch Entresto und die NOAKs stark strapaziertes) Budget merklich entlastet. Meine Arneimittelliste (ifap) zeigt mir zur jeweiligen Krankenkasse die rabatierten Präparate an, in der Medikationsübersicht kann ich auch sehen, ob das Medikament rabattiert ist bzw. ob es ein anderes gibt, das rabattiert ist.

    Aber wie gesagt, die Mühe lohnt sich bei mir, in anderen KV-Bezirken kann das komplett nutzlos sein...

  14. Am 18.6.2017 um 12:00 schrieb pgrimm:

    ich persönlich verwende weiterhin den bisherigen Medikationsplan meiner Praxissoftware. Der Patient hat Anspruch auf einen BMP, wenn er dies wünscht(!) ...

    Grüße in die Runde

     

    Das ist ein leider häufig anzutreffendes Mißverständis.

    Der Pat. hat auch "Anspruch auf" u.a. eine wirtschaftliche Verordnung - das aber auch nicht nur, wenn er das "wünscht", sondern immer!

    Der Terminus "hat Anspruch auf ..." ist der juristische Begriff im Sozialgesetzbuch für "Pflicht" - Wenn Sie den BMP nicht verwenden, kommen Sie einer Pflicht im Sozialrecht nicht nach! Ob das irgendwie geahndet wird, steht auf einem anderen Blatt, aber es ist eindeutig keine Kann-Bestimmung, sondern gesetzliche Vorgabe, über die Sie sich wissentlich hinwegsetzen.

    Da die Pflege des BMP Bestandteil der Ziffer 03222 ist, die KV-seitig bei Chronikern zur 03220 hinzugesetzt wird, könnte hier eventuell sogar der Vorwurf der Falschabrechnung im Raume stehen.

    Wenn Sie den BMP nicht verwenden, sollten Sie wenigstens der Abrechnung der o.g. Ziffer widersprechen  - aber damit wecken sie womöglich schlafende Hunde.

    Sie sollten daher Ihr Vorgehen nocheinmal sorgfältig überdenken!

     

    Liebe Grüße ebenfalls in die Runde

  15. Hallo!

    In der Präambel zu Kap. 3.2.5 ist ausdrücklich beschrieben, dass Pat., die (bereits) eine SAPV-Vollversorgung bekommen, von den Ziffern 03371-3 ausgeschlossen sind. Wenn der vertretende Arzt aber "nur" eine Teilversorgung verordnet hatte und man entsprechende palliativmedizinische Leistungen (siehe Legende und Mindestzeiten zu den GOPs im EBM) erbracht hat, spricht nichts dagegen, die Ziffern auch in einem Vertretungsfall abzurechnen.

    Die Ziffer 03370 ist dann (ggf. mit der 01425 oder 01426) berechenbar, wenn es sich um eine Ersterhebung handelt, dies ist aber selbstverständlich auch in einem Vertretungsfall möglich. In wie weit es sinnvoll ist, die palliativmedizinische Versorgung ohne den eigentlichen Hausarzt zu planen, muss aber jeder selbst entscheiden...

    Liebe Grüße

  16. Empfehle dazu einen Kommentar der GOÄ, z.B. in Buchform.

    So geht z.B, das "Gebühren-Handbuch 2016" aus dem Medical-Tribune Verlag relativ detailiert auf genau das Thema ein (Seite 1527ff), z.B. bei Bachblüten-Therapie, Umweltmedizinische Erst- ind Folgeanamnese, Ayurveda, TCM usw.

    Wichtig zu bedenken ist, dass Sie den Behandlungsvertrag mit dem Patienten und nicht mit seiner Versicherung eingehen. Sofern Ihre Rechnung korrekt(!) nach GOÄ erstellt wurde und sie den Pat. darauf hingewiesen haben, dass er möglicherweise keinen Versicherungsschutz auf Nicht-Schulmedizinische Leistungen hat (ja, es gibt auch für Privatpatienten IGeL !) , kann es Ihnen (fast) egal sein, was die Versicherung dem Pat. erstattet, zahlungspflichtig ist der Pat., nicht seine Versicherung...

  17. Am 29.1.2017 um 18:19 schrieb luschae:

    Hallo , habt ihr  euch das schriftich geben lassen, dass die Pat. den Besuch selbst bezahlen möchte ? IGEL ist 1,0 fachersatz , Sachkosten können noch seperat laut  §10 GOÄ abgerechnet werden , nein die 7 kann nur einmal berechnet werden,  unter Umständen gesteigert, Zuschlag A geht bei Hausbesuchen nicht !!! vielleicht noch die 56

    falls noch Fragen sind , gerne melden, ich schreibe seit über 30 Jahren Privatrechnungen

    IGeL als individuelle Gesundheitsleistung muss nach den Gebührensätzen der GOÄ abgerechnet werden (nicht frei verhandelbar, Problematik der Abdingung mal außen vor) - aber es gibt keine Festlegung, dass nur 1,0-facher Satz erlaubt sei. 2,3-fach ist üblich, in entsprechend begründeten Fällen ist auch eine Steigerung bis 3,5 möglich.

    Aber wie gesagt, bei GKV-Versicherten ist der Hausbesuch über den EBM abzurechnen, wenn man davon abweicht, gerät man auf ganz dünnes Eis...

  18. Hallo!

    Ich möchte nur diskret darauf hinweisen, dass man nichts als IGeL anbieten/abrechnen darf, was bereits Bestandteil der normalen GKV-Versicherungsleistung ist. Bitte prüft unbedingt, ob es irgendetwas handfestes gib, was gegen die "normale" HB-Besuchstziffern 01410 (bzw. 01411, die wäre ab 19:00 berechnungsfähig gewesen) plus Wegepauschale plus ggf. 38100 (in begründeten Einzelfällen berechnungsfähig) spricht (evtl. kommen noch weitere Punkte in Frage). Dagegen spräche nur ein "nicht krankheitsbedingter, sondern Gefälligkeits-Besuch" - und dann ist aber auch die Abrechnung über GOÄ heikel (weil nicht medizinisch indiziert). Da ihr sie aber mit Infusion behandelt und dann eingewiesen habt, spricht vieles dafür, dass ihr sie ganz normal als Hausbesuch abrechnen dürft/müsst - nix mit privat/IGeL. So schlecht ist das aber auch wieder nicht honoriert...

    Liebe Grüße W. Mildenberger

  19. vor 10 Stunden schrieb Arzthelferin:

    also kann ich die 03360 jedes Quartal(z.B.Uhrentest) und die 03362 jedes zweite Quartal(Bartel+time up) verwenden?

    Die 03360 ist das Assessment, also z.B. Barthel + time up - dies geht 2x pro Jahr, also quasi jedes zweite Quartal. Dafür aber schon beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt (also zusammen mit 03220).

    Die 03362 ist die geriatrische (Langzeit-)Betreuung, die setzt nur voraus, dass im aktuellen oder den drei vorherigen Quartalen mal ein Assement gemacht worden ist (gelten auch Fremd-Befunde, z.B. aus dem Krankenhaus) und ist jedes Quartal abrechenbar. Aber erst mit einem zweiten Arzt-Patienten-Kontakt, also sinnvollerweise mit der 03221 zusammen.

    Natürlich müssen bei beiden Ziffern die entsprechenden Voraussetzungen (Alter und/oder Diagnosen und/oder Behinderungen) erfüllt sein.

    (P.S.: der BMP-Zuschlag 03222 entfällt leider bei 03362).

    Jetzt alles klar?

  20. vor 4 Stunden schrieb Anonym:

    Da fehlte tatsächlich das Imoticon!

    ...

    Nur Kenne ich es auch aus anderen Branchen der Freiberufler ebenso: Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten....überall wird (sind wir mal bitte ehrlich) als Arbeitgeber oft das 10 bis 15 - fache Verdient, als der Mitarbeiter mit dem höchsten Gehalt bekommt.

    Lieber Dr. Mildenberger, nehmen Sie sich dieses Gleichnis nicht so zu herzen und vor allem: Nicht persönlich! Es scheint ja bei Ihnen nicht so zu sein. Aber vielleicht kennen Sie den einen oder anderen Kollegen ja, der einen Denkanstoß mal dringend gebrauchen könnte.

    Anonym beigetragen

    Anonym beigetragen - soso. Aus dem ersten Satz darf man schließen, dass Sie der Verfasser auch des ursprünglich zitierten Artikels von "Verwaltungs-Chef" sind; wieso bleiben sie nicht bei einer "Identität" ?

    "Überall wird als Arbeitgeber oft das 10 bis 15-fache verdient als der Mitarbeiten mit dem (nächst)höchsten Gehalt?" Aha.

    Nehmen wir das oben genannte Gehalt von "max. 2.500,-" - ich soll also 25.000 - bis 37.500,- im Monat bekommen? Igrndwas mach ich da offenbar gründlich falsch, denn das schaff ich nicht als "Gehalt" (Privatentnahme), auch nicht als EBIT, leider nicht mal als Umsatz.

    Ich weiss nicht, in welchem Glücksrad solche Phrasen gedreht und gedroschen werden, aber mit der Wirklichkeit hat das, was sie von sich geben leider nichts zu tun...

    Und zu dem Denkansatz: natürlich kenne ich "Kollegen", die dringend einen Denkanstoß bräuchten - aber ganz sicher sind die nicht hier im Forum, also sollten sie vielleicht nicht diejenigen vergrätzen, die hier sind und an einem Austausch Interesse zeigen...

    Und Ihr Gleichnis kann ich mir nicht zu Herzen nehmen, denn sie haben mir gar keines erzählt. Tip: Ein Gleichnis ist nicht ein Synonym für einen "schlechten Vergleich".

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