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Dr. W. Mildenberger

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  1. Aus gegebenem Anlass sei auf diesen Artikel verwiesen: "Ohne TI-Anschluss drohen nicht nur finanzielle Sanktionen" https://www.kbv.de/html/1150_40248.php und wo wir gerade dabei sind: Unter dem Schlagwort "TI-Anschluss: Konnektor bietet optimalen Schutz" stellt die KBV dar, dass keine Sicherheitsrisiken durch den Konnektor hinzutreten. https://www.kbv.de/html/1150_40271.php
  2. Es geht nicht darum, ob die Karte lesbar ist oder nicht, es geht darum ob sie gültig ist oder nicht. Karten der G1-Generation (sowohl G1 wie G1+) sind schlicht nicht mehr gültig, egal ob man die Daten einlesen kann oder nicht. Jeder Patient sollte von seiner Krankenkasse eine gültige eGK der zweiten Generation bekommen haben. Wer die nicht vorlegt, ist möglicherweise auch nicht versichert. Und ja, trotz Versicherungspflicht gibt es solche Leute: entweder weil die Karte eingezogen wurde, die Versicherung(spflicht) erloschen ist oder weil die Karte missbräuchlich durch jemand anderen verwendet wird oder oder oder. Daher muss ein Patient, der so eine veraltete Karte vorlegt, innerhalb von 10 Tagen einen gültigen Versicherungsnachweis vorlegen (entweder findet er seine neue Karte "plötzlich" doch noch zu Hause oder er bekommt (bei Verlust) eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse, die man sich auch gern in die Praxis faxen lassen kann). Wenn so eine Ersatzbescheinigung vorliegt, kann man einen Ersatzfall anlegen, wenn die Originalkarte auftaucht, natürich einen normalen Fall --und andernfalls eben einen Privatfall. Die Leute dürfen ruhig merken, dass es ein Privileg ist, krankenversichert zu sein! Der Pat. hat doch sowieso von Gesetz wegen Zeit, innerhalb des laufenden Quartals eine gültige eGK vorzuweisen, um den Privatfall wieder in einen GKV-Fall umzuwandeln. Aber es ist nun mal Pflicht und Schuldigkeit des Versicherten, einen Versicherungsnachweis vorzulegen. Es ist nicht ärztliche Pflicht herauszufinden, auf welche Art und weise der Patient womöglich versichert oder nicht versichert sein könnte! ==> Wer keine eGK vorlegt, wird privat abgerechnet, fertig. Also meine Schwestern klagen über keiner Probleme mit dem VSDM. Das Durchziehen der Karte dauert zwar länger als früher, aber meist unter 5sec. Abstürze, Hänger oder dergleichen haben wir seit der Installation (30.06.2018) keine bewusst erlebt. Die Anbindung der TI wird zumindest von Herrn Span als Bestandteil der vertragsärztlichen Tätigkeit gesehen; er hat wohl schon relativ deutlich durchblicken lassen (das TSVG enthält wohl entsprechende Passagen; hab's selbst noch nicht gelesen), dass die KVen entsprechendes "Fehlverhalten" entsprechend sanktionieren sollen bis hin zum Entzug der KV-Zulassung (und die KVen werden unter Zwangsverwaltung gesetzt, wenn sie's nicht machen). Glaubt also bitte nicht, mit dem "Bezahlen" der 1%-Abschläge sei alles erledigt. Und ob man mit den juristischen Spitzfindigkeiten (siehe Musterbrief) durchkommt oder nicht, muss jeder selbst entscheiden. Ich halte das für ein gewagtes Spiel und würde meine wirtschaftliche Existenz nicht wegen dieser in meinen Augen Bagatelle aufs Spiel setzen. Aber noch sind wir ja selbstständig, hier kann jeder auch selbst entscheiden...
  3. Wenn der behandelnde Arzt in der Notaufnahme die Notwendigkeit einer stat. Behandlung erkennt ("sog. Unabweisbarkeit"), wird der Pat. stat. aufgenommen und die Behandlung erfolgt nach DRG zu Lasten des stationären Budgets. Wenn der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer stat. Behandlung nicht erkennt, erfolgt eine Notfallabrechnung gemäß EBM und zu Lasten des ambulanten (KV-) Budgets. (Sonderfall: erfolgt keine stat. Aufnahme und der Pat. hatte eine stat. Einweisung dabei, dann kann eine "vorstationäre Behandlung" oder ggf. sogar eine "stationsersetzende Maßnahme" abgerechnet werden, die formal auch in den Bereich der stat. Abrechnung fällt und unser ambulantes Budget nicht belastet.)
  4. Die G1 Karten sind ab 01.10.2017 ungültig, die G1+ sind seit 01.01.2019 ungültig; Sie stellen rechtlich keinen validen Versicherungsnachweis dar -- völlig unabhängig davon, ob sie technisch einlesbar sind oder nicht: sie sind schlicht nicht (mehr) gültig! Ein Patient, der nichts anderes hat, benötigt entweder einen schriftlichen Versicherungsnachweis (Ersatzverfahren) oder bekommt eine Privatrechnung ! Es mag zwar sein, dass eine TI-Praxis die Karte auch technisch als ungültig kennzeichnet (das weiss ich nicht im Detail), aber damit würde sie nur geltendes Recht vollziehen: die Vorlage einer ungültigen Karte seitens des Patienten ist nicht erlaubt, die Annahme einer solchen Karte begründet keinen Abrechnungsanspruch, insofern werden nichtsahnende Praxen nur vor finanziellem Schaden bewahrt! mfG W. Mildenberger Das entspricht nicht meinen Informationen: https://www.kvbb.de/praxis/ansicht-news/article/egk-der-generation-1-ab-2019-ungueltig/507/
  5. Das würde bedeuten, dass Patienten, die bei einem TI-Angebunden Arzt waren (z.B. dem Kardiologen) zu keinem Arzt ohne TI-Anbindung (z.B. dem Hausauszr) gehen könnten. Ich habe davon noch nie etwas gehört umnd halte es ehrlich gesagt auch für Unsinn. Bei mir (siehe weiter unten) kann ich ohne Probleme zwischen TI-Lesegerät und "altem" Lesegerät hin und herwechseln. Auf den G2-Karten gibt es einen ungeschützen und einen geschützten Bereich, das ist korrekt. So lange der ungeschützte Bereich (noch) benutzt wird, können die Karten auch von einem TI-losen Kartenlesegerät eingelesen werden (auch von den mobilen Lesegeräten). Der Gestzgeber hat vorgesehen, dass erst nach flächendeckendem "Rollout" der TI (wohl mit TI-Mobilgeräten) ein switch vom ungeschützten auf den geschützten Bereich geplant ist. Der geschützte Bereich kann von den "alten" Geräten nicht ausgelesen werden, also erst dann wird eine TI-lose Arztpraxis die Karte nicht mehr lesen können. Und dieser switch wird wohl noch eine weile auf sich warten lassen, kann man vermuten. Bei der Gelegenheit: in https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/TI/KVB-Infoblatt-FAQ-Telematikinfrastruktur.pdf findet man fiele interessante Dinge. Ich habe seit Q II / 2018 meine Anbindung an die TI und kann die vielen Unkenrufe nicht ganz nachvollziehen; die Kostenerstattung war ärgerlicherweise nicht ganz kostendeckend (die ausgezahlte Pauschale hat genau gereicht, die TI-Anbindung ohne Mobilgerät, welches zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht lieferbar/zertifiziert war zu bezahlen, das Mobilgerät muss ich also (demnächst) selbst bezahlen). Die Unterhaltspauschalen reichen für VPN-Anbieter, aber natürlich nicht für den DSL-Anschluss (den hatte ich aber vorher schon gebraucht; die Krankenkassen zahlen mir auch mein Faxgerät nicht, wieso sollten sie meine Telefonleitung bezahlen ?) Die technische Anbindung hat weitgehend problemlos geklappt, von "ständigen Abstürzen" kann ich nicht berichten. Ich habe mein altes Lesegerät (und mein altes mobiles Gerät) "für alle Fälle" behalten. Außer das ich das alte Lesegerät als Docking-Station des mobilen nutze, habe ich das alte aber nicht mehr wirklich gebraucht... Dass ich derzeit keinen eigenen Vorteil davon habe, mich zum Büttel der Krankenkassen (VSDM) zu machen, habe ich halt hingenommen; ich hoffe inständig auf den elektronischen Medikationsplan, die erste Anwendung, von der ich mir wirklich was verspreche - die wird aber sicher erst 2020 oder auch erst 2021 kommen ? Den Notfalldatensatz halte ich für genau so überflüssig wie den VSDM, aber er ist halt nun mal Gesetz... Also ich habe bislang kein Nutzen, aber auch keine ernsthaften Probleme mit der Nutzung der TI und das gute Gefühl, mich konform der Rechtslage zu verhalten ? In diesem Sinne: frohes Schaffen!
  6. In der GOÄ §5 ist festgelegt, wie man ggf. steigern kann. Radiologie gehört zum Abschnitt O und daher ist der Steigerungsfaktor im Regelfall auf 1,8 und im begründeten Einzelfall auf 2,5 begrenzt. Die Tavor-Gabe kann (als Einzelleistung und als Sachkosten) extra berechnet werden, wenn nach der Tavor-Gabe die anschließende MRT-Untersuchung "normal" läuft, ist in meinen Augen eine über das übliche Maß gesteigerte Steigerung nicht gerechtfertigt (d.h. es sollte bei 1,8 bleiben). Wenn dennoch besondere Zuwendung / Beruhigung usw. nötig ist, schon: dann muss man in der Rechnung vermerken "Besondere Schwierigkeit der Untersuchung durch ...[passendes bitte einsetzen]...", dann sollte die Steigerung über 1,8 hinaus kein Problem sein. Aber bitte mit Augenmaß steigern: die MRT ist sowieso schon wahnsinnig gut bewertet, wenn durch die bloße Tavorgabe die Untersuchung über 100,- € teurer wird, stimmt das Verhältnis [IMHO] nicht, den Maximalwert von 2,5 sollte man nur ausreizen, wenn wirklich erheblicher(!) Aufwand betrieben werden musste, den dem Barwert entspricht. mfG WM
  7. Ich kann weder die Dateien von V. Meier noch von DRALG öffnen. Ich vermute, sie sind aus Datenschutz- oder Copyright-Gründen gesperrt/verschoben? Wo sind sie hin bzw. wie kann man sie finden und öffnen?
  8. Das täte mich auch sehr interessieren und wundere mich, dass da bislang keiner drauf geantwortet hat. Erleuchtet uns jemand?
  9. Und der Bestandsschutz bezieht sich auf die Räumlichkeiten, nicht auf den Inhaber! Wenn die Praxis von einem neuen Arzt übernommen wird, hat der den gleichen Bestandsschutz wie zuvor. Und wenn der "alte" Arzt seine Praxis verlegt, muss die neue Praxis auch "modern" sein, egal wie die Praxis vorher war...
  10. Ich kannte die Leistung nicht - sie ist nur gültig für AOK Bayern und KV-Bayern; andere Krankenkassen und andere KV-Bereiche (ich bin nicht in Bayern) sind außen vor. Wenn ich die Leistungsbeschreibung aber richtig verstanden habe, ist sie [nur] gültig für 1. KHK mit AMI und/oder Schlaganfall oder mit Raucherstatus 2. DM nur Typ I 3. DMP Typ II mit Insulin oder Raucher jeweils nur, wenn Pat. >46 und bislang keine pAVK bekannt ist (und man selbst innerhalb von 2 Jahren keine ABI-Messung gemacht hat). Es muss kein Raucher sein (nur bei KHK ohne AMI/Apoplex oder DM-II ohne Insulin) und detektivistischer Spürsinn wird auch nicht erwartet. Ob die 13€ angemessen sind, sei dahingestellt, aber die Patientenauswahl ist nicht so komplex. Bei allen anderen Patienten besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV, im Umkehrschluss wären diese anderen aber auch potentielle IGeL-Patienten, wenn man das Gerät hat durchaus nachdenkenswert...
  11. Ein Blick in die GOÄ beantwortet doch das eine oder andere Rätselraten: Die Legende zu GOP 75: "ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angabe zur Anamnese, ... epikritische Bewertung und ggf. zur Therapie. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zu grunde liegende Leistung abgegolten." Also beantwortet sich die Frage: nein, nicht bei jedem radiologischen Befundbericht, sondern nur bei aussergewöhnlich ausführlichen Berichten, die wie ein Arztbrief gegliedert sind und neben Anamnese auch eine epikritische Berwertung enthalten. Dies dürfte bei radiologischen Befunden eher die Ausnahme und sicher nicht die Regel sein... Zum Thema Porto: das sind klassische Auslagen nach §10 Absatz (1) Punkt 2 der GOÄ, die unter Beachtung von Absatz (3) selbstverständlich berechnungsfähig sind. Probleme mit den Kassen wären für mich nicht nachvollziehbar.
  12. Wo genau steht, dass ABI bei DMP bezahlt wird? (Welche KV und welche Ziffer?) Und wieso nur bis September? Bin etwas ratlos...
  13. Zum einen gehört das in ein eigenes Thema, nicht angehängt an eine handliche Übersicht der Ziffern. Zum anderen wäre es schon schön, wenn Sie sich ein wenig mit dem Thema Abrechnung beschäftigt hätten, statt die Arbeit einfach an einen gutmütigen Freiwilligen abzuwälzen: alle relevanten Informationen finden Sie hier: http://www.kbv.de/media/sp/EBM_Hausarzt_20180101_V1.pdf Zum dritten ist eine solche Frage nicht unabhängig von der sozialrechtlichen Regelung zu verstehen: Ihr Fall 2 ist rechtlich nicht zulässig bzw. nicht abrechenbar, da ein NäPa-Besuch ohne unmittelbaren Arztkontakt im gleichen Quartal nicht erlaubt ist. Zwar hat die BÄK just das generelle Fernbehandlungsverbot aufgehoben bzw. plant dies zu tun, so lange sich dieses Verbot aber in den Abrechnungsbestimmungen hält, ist jegliche Telemedizin mehr oder weniger nutzlos. Und die (mangelhafte) Abrechnung der Videokonferenz (01439/01450) zeigt, wie groß bzw. wie verschwindend gering das sozialpolitische Interesse an der Telemedizin ist. Meine ganz persönliche Meinung: Telemedizin ist ein toter Gaul, suchen sie sich ein anderes Reittier. Liebe Grüße W. Mildenberger
  14. So weit ich informiert bin, gibt es einen bundesweiten Labordatenabgleich, bei dem die Freiziffern zwischen Labor und beauftragender Praxis abgeglichen werden. Wenn unterschiedliche Ziffern bestehen, wird anhand der Abrechnungsdiagnosen (der einreichenden Praxis) geprüft, welche Freiziffer gilt. D.h. wenn in den Abrechnungsdiagnosen eine begründende Diagnose steht (und sei es am letzten Quartalstag) und Ihre Praxis eine Freiziffer angibt, dann gilt die (für das komplette Quartal), auch wenn das Labor davon keine Ahnung/Information hatte. Rückwirkend müssen sie das Labor auch nicht informieren, es ist dem Labor egal, die Rechnung ändert sich nicht. Und eine Freiziffer pro Quartal genügt, die müssen sie nicht bei jeder Laborleistung erneut abrechnen... Achtung, zum 01.04. wird sich die Laborabrechnung ändern. Wichtig ist, dass ab dann die Freinummern nur noch für die Untersuchungen gelten, für die sie gedacht sind (also z.B. die 32015 nur für 32026 (INR-Streifentest) und 32113,32114 (INR-Messungen aus dem Blut im Labor), nicht mehr wie bisher für alle Laborleistungen. Wenn Patienten also mehrere Freinummern haben (z.B. ein antikoagulierter Diabetiker mit Rheuma), dann sollte man künftig alle Freinummern nennen - bislang sollte man das zwar auch tun, aber es war für die Abrechnung egal, ob man eine oder mehrere Freinummen genannt hatte. Ist das eine Frage oder eine Empfehlung? Ich verstehe Ihren Satz nämlich nicht. Die Freinummern sind immer unbewertet, man bekommt ja schließlich kein Geld (oder EBM-Punkte) dafür, aber sie entlasten das Labor-Budget und sollten daher immer unbedingt angegeben werden, sofern sie zutreffen und eine Laborleistung erfolgte. (Wenn keine Laborleistung erfolgte, dann sollte man sie bis 31.03. besser nicht angeben, weil sie gleichzeitig die Berechnungsgrundlage (Anzahl der gezählten Patienten) für den Wirtschaftlichkeitsbonus reduzierte und damit der Bonus kleiner wurde. Ab 01.04. wird das aber egal sein.)
  15. Hmm, ich weiss ja nicht, was Sie für eine Riesenpraxis sind. Aber als "hausärztlich tätiger Internist" (so Selbstbeschreibung) fallen nicht so viele Abrechnungsprobleme an, dass sich aus meiner Sicht 2 MFA-Vollzeitstellen (= finanzieller Gegenwert ungefähr eines angestellten Arztes!) nur für die Abrechnung lohnen würden. Und wenn die dann noch durch die ACC-Abrechnungsberatung so stark "verbessert" werden, können entweder Ihre MFA den Job nicht richtig oder irgend etwas anderes läuft da mächtig schief. Ich werde den Eindruck nicht los, dass Sie (entgeltlich oder unentgeltlich) Werbung machen. Vielleicht sind Sie so nett und äußern Sie sich zur Größe der Praxis, des verwendeten AIS und den Scheinzahlen, denn so auf den ersten Blick hab ich doch noch eine Menge Fragen...
  16. Ok, wenn man sich nicht ganz sicher ist, hilft manchmal ein Blick in den Gesetzestext. De BMP ist niedergelegt im §31a des SGB V. Hier fällt die Formulierung ins Auge "Versicherte, die ..., haben ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf ..." Dies ist der übliche Sprachgebrauch im Sozialgesetzbuch, der uns Vertragsärzen eine Pflicht aufwälzt. Normalerweise würde man nun ableiten können, wir müssen! Tatsächlich steht gleich im übernächsten Satz auch noch "Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der Verordnung eines Arzneimittels den Versicherten, der einen Anspruch nach Satz 1 hat, über diesen Anspruch zu informieren". Wir müssen also auf alle Fälle den Pat. darauf hinweisen, dass er Anspruch hat! Einfach nix zu sagen und zu hoffen, der Pat. wird schon nix merken, geht also nicht. Erfreulicherweise steht aber in dem Satz dazwischen, dem zweiten Satz des §31a folgendes: "Das Nähere zu den Voraussetzungen des Anspruchs nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 als Bestandteil der Bundesmantelverträge " Dieses Nähere findet sich dann im § 29a des BMV. Und hier steht "Vertragsärzte haben auf Verlangen des Versicherten einen Medikationsplan nach §31a SGB V in Papierform zu erstellen, dem Versicherten zu erläutern und an den Versicherten auszuhändigen, ..." ---- Also tatsächlich doch nur "auf Verlangen". Alle, dier hier im Forum darauf beharrt haben, sie müssten den BMP nicht verwenden: Solange sie den §31a SGB V Absatz 1, Satz 3 beachten, haben sie recht. Da dies aber ganz dünnes Eis ist, auf dem man steht (die Information muss im zweifel dokumentiert werden!), empfehle ich dennoch die (routinemäßige) Verwendung des BMP. Wenn man sich erst mal dran gewöhnt hat, ist er eigentlich auch ganz praktisch. Ich hatte z.B. vorher nicht so eine einfache Möglichkeit, Interaktionen zu prüfen - und es soll ja auch nur eine Zwischenstufe zum elektronischen Medikationsplan sein und spätestens dann macht er wirklich auch sinn... Liebe Grüße in die Runde.
  17. Ich würde sagen: herzlichen Glückwunsch zu diesem Kommentar der KV - bitte ausdrucken und sorgfältig verwahren! Inhaltlich halte ich ihn für falsch, aber zumindest kann man Ihnen da nicht den Vorwurf einer Falschabrechnung machen, wenn Sie darauf verweisen können. mfG W. Mildenberger
  18. >Wir haben den neuen Medikamentenplan von Turbomed leider erst in den letzten Märztagen erhalten! Der war im Quartalsupdate 16.4 schon mit drin, ab Oktober konnte er verwendet werden - zunächst kostenfrei, ab Februar 2017 plötzlich kostenpflichtig. >Der alte Plan gefiel uns und den Patienten besser und war einfacher herzustellen und zu begreifen, aber es konnten keine Medikamente davon abgerufen werden. Genau. >Wir haben an alle Chroniker auch schon vorher einen Plan gegeben und den meisten Patienten mit mehreren Medikamenten. Wir auch. >Der neue Plan kostete mehrere hundert Euro und die Medikamente aus den alten Plänen lassen sich darin nicht korrekt konvertieren!! Äh doch, aber etwas mühsam... >Wir haben also sehr viel Arbeit mit der Umstellung, müssen sie aber machen, denn es ist ja gesetzliche Vorschrift. Diese Arbeit ist für uns sehr fehleranfällig! ( Durch unsere Computersoftware) Ja, CGM hat sich da wahrich nicht mit Ruhm bekleckert - und für ein gesetzlich vorgeschriebenes Modul noch Geld zu kassieren war nicht sehr anständig... >Wenn die neuen Pläne fertig sind, haben sie den Vorteil, dass dann weniger Fehler vorkommen werden, weil die Mediamente ja direkt aus dem Plan übernommen werden. Wir haben auch (seit Oktober 2016) viel Zeit und Energie hineingesteckt, die Medikationslisten auf BMP umzustellen. Aber wir hoffen, dass sich diese einmalige Mühe bezahlt macht (abgesehen davon, dass sie schlicht eine Pflicht ist), denn die Pflege ist jetzt in der Tat leichter und kommende Änderungen der Gesetzeslage werden auf diesem BMP-Plan beruhen, so dass ggf. Konvertierungen sicher automatisch erfolgen werden. Die Benutzung wird (in Turbomed) hoffentlich bald noch etwas benutzerfreundicher, aber inzwischen sind wir einigermaßen zufrieden, den Schritt gegangen zu sein...
  19. Jede KV macht das mit den Arzneimittel-Budgets anders und die Berechnungen wechseln auch immer wieder mal. Bei der KV Brandenburg ist es so, dass rabattierte Arzeimittel komplett aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet werden und nur die anderen Präparate noch in die Berechnung einbezogen werden. Ich mache mir daher die Mühe, jeweils (sofern nix dagegen spricht) immer das rabattiere Präparat zu verordnen, das hat mein (durch Entresto und die NOAKs stark strapaziertes) Budget merklich entlastet. Meine Arneimittelliste (ifap) zeigt mir zur jeweiligen Krankenkasse die rabatierten Präparate an, in der Medikationsübersicht kann ich auch sehen, ob das Medikament rabattiert ist bzw. ob es ein anderes gibt, das rabattiert ist. Aber wie gesagt, die Mühe lohnt sich bei mir, in anderen KV-Bezirken kann das komplett nutzlos sein...
  20. Solche Automatismen lassen sich meistens mit dem Labor absprechen, das spart etwas (Denk- und Telefon-)Arbeit.
  21. Das ist ein leider häufig anzutreffendes Mißverständis. Der Pat. hat auch "Anspruch auf" u.a. eine wirtschaftliche Verordnung - das aber auch nicht nur, wenn er das "wünscht", sondern immer! Der Terminus "hat Anspruch auf ..." ist der juristische Begriff im Sozialgesetzbuch für "Pflicht" - Wenn Sie den BMP nicht verwenden, kommen Sie einer Pflicht im Sozialrecht nicht nach! Ob das irgendwie geahndet wird, steht auf einem anderen Blatt, aber es ist eindeutig keine Kann-Bestimmung, sondern gesetzliche Vorgabe, über die Sie sich wissentlich hinwegsetzen. Da die Pflege des BMP Bestandteil der Ziffer 03222 ist, die KV-seitig bei Chronikern zur 03220 hinzugesetzt wird, könnte hier eventuell sogar der Vorwurf der Falschabrechnung im Raume stehen. Wenn Sie den BMP nicht verwenden, sollten Sie wenigstens der Abrechnung der o.g. Ziffer widersprechen - aber damit wecken sie womöglich schlafende Hunde. Sie sollten daher Ihr Vorgehen nocheinmal sorgfältig überdenken! Liebe Grüße ebenfalls in die Runde
  22. Hallo! In der Präambel zu Kap. 3.2.5 ist ausdrücklich beschrieben, dass Pat., die (bereits) eine SAPV-Vollversorgung bekommen, von den Ziffern 03371-3 ausgeschlossen sind. Wenn der vertretende Arzt aber "nur" eine Teilversorgung verordnet hatte und man entsprechende palliativmedizinische Leistungen (siehe Legende und Mindestzeiten zu den GOPs im EBM) erbracht hat, spricht nichts dagegen, die Ziffern auch in einem Vertretungsfall abzurechnen. Die Ziffer 03370 ist dann (ggf. mit der 01425 oder 01426) berechenbar, wenn es sich um eine Ersterhebung handelt, dies ist aber selbstverständlich auch in einem Vertretungsfall möglich. In wie weit es sinnvoll ist, die palliativmedizinische Versorgung ohne den eigentlichen Hausarzt zu planen, muss aber jeder selbst entscheiden... Liebe Grüße
  23. Hallo! Ohne Details zur Kniearthroskopie zu kennen, was spricht denn dagegen, bei einem Simultaneingriff die jeweiligen (also mehrere) OPS-Kodes zu kodieren? Der OPS-Katalog lässt das jedenfalls zu (und ist ja auch keine Seltenheit).
  24. Empfehle dazu einen Kommentar der GOÄ, z.B. in Buchform. So geht z.B, das "Gebühren-Handbuch 2016" aus dem Medical-Tribune Verlag relativ detailiert auf genau das Thema ein (Seite 1527ff), z.B. bei Bachblüten-Therapie, Umweltmedizinische Erst- ind Folgeanamnese, Ayurveda, TCM usw. Wichtig zu bedenken ist, dass Sie den Behandlungsvertrag mit dem Patienten und nicht mit seiner Versicherung eingehen. Sofern Ihre Rechnung korrekt(!) nach GOÄ erstellt wurde und sie den Pat. darauf hingewiesen haben, dass er möglicherweise keinen Versicherungsschutz auf Nicht-Schulmedizinische Leistungen hat (ja, es gibt auch für Privatpatienten IGeL !) , kann es Ihnen (fast) egal sein, was die Versicherung dem Pat. erstattet, zahlungspflichtig ist der Pat., nicht seine Versicherung...
  25. IGeL als individuelle Gesundheitsleistung muss nach den Gebührensätzen der GOÄ abgerechnet werden (nicht frei verhandelbar, Problematik der Abdingung mal außen vor) - aber es gibt keine Festlegung, dass nur 1,0-facher Satz erlaubt sei. 2,3-fach ist üblich, in entsprechend begründeten Fällen ist auch eine Steigerung bis 3,5 möglich. Aber wie gesagt, bei GKV-Versicherten ist der Hausbesuch über den EBM abzurechnen, wenn man davon abweicht, gerät man auf ganz dünnes Eis...
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