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    Privatabrechnung nach GOÄ in der Praxis

    Es gibt einen interessanten Zusammenhang zwischen Praxisertrag und Reinerlös: Während die reine GKV-Abrechnung zwar den niedrigsten Wert bei den Praxiseinnahmen bringt, etwa 30 Prozent unter dem bundesdeutschen Durchschnitt aller Arztpraxen, aber mit 53 Prozent bei weitem den höchsten Reinertrag bietet, liegen die Margen bei der GOÄ-Abrechnung deutlich niedriger.

    Deshalb ist es wichtig, bei der GOÄ Abrechnung immer soweit wie möglich alle Leistungen tatsächlich richtig und umfassend zu berücksichtigen, um hier nicht unter Umständen in eine Kostenfalle zu fallen und die Rentabilität der Praxis zu verschlechtern. Dafür ist aber eine genaue Kenntnis der GOÄ erforderlich, daneben auch umfassendes Praxiswissen. Finanziell gesehen zahlt sich das immer aus.

    Einzelpositionen sorgfältig berücksichtigen, Steigerungssätze einsetzen

    Noch mehr als bei der Kassenabrechnung nach EBM sind in der Privatbrechnung nach GOÄ sehr viele Einzelpositionen mit oft kleinen Beträgen aufgeführt. Hier handelt es sich aber um die häufigsten Abrechnungspositionen - deshalb sollte hier sorgfältig immer alles berücksichtigt werden, was im vorliegenden Fall abrechenbar ist.

    Auch den möglichen Einbeziehung des Steigerungssatzes sollte man, wo gerechtfertigt, auf jeden Fall in Erwägung ziehen, denn darauf basiert die GOÄ um ein wirklich leistungsgerechtes Honorar zu erzielen.

    Dabei spielt beispielsweise auch die GO-Nr. 5 eine Rolle, die symptombezogene Untersuchung. Sie kann pro Behandlung nur einmal abgerechnet werden, wenn aber ein Patient mit mehreren Verletzungen in die Praxis kommt, die einzeln beurteilt und behandelt werden müssen, ist ein erhöhter Steigerungssatz auf jeden Fall gerechtfertigt, ebenso dann, wenn die Behandlung schwieriger oder aufwändiger ist, als eine einfache Verletzung.

    Auch Mehrfachberatungen am gleichen Tag können abgerechnet werden, wenn die Uhrzeit angegeben wird. Dazu gehört etwa eine telefonische Beratung am Nachmittag nach einer Konsultation am Vormittag. Auch hier geht oft viel Geld in der Praxis verloren.

    Ebenfalls oft übersehen: Leistungen der Ziffer 2 müssen nicht unbedingt vom Arzt selbst erbracht werden, um abrechenbar zu sein. Auch wenn die Leistung von der medizinischen Fachangestellen erbracht wird, ist sie in der Praxis berechenbar, wie etwa die Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes oder eine Blutdruckkontrolle.

    Beratungen nach der Ziffer 1 können sich im Einzelfall dann auch aus besonderen Teilleistungen zusammensetzen. Für aufwändigere Beratungen - etwa die Besprechung eines MRT Befundes - kann auch eine umfassende Beratung abgerechnet werden, sofern diese über das übliche Maß hinaus geht und mehr als 10 Minuten dauert. Daran sollte ebenfalls gedacht werden. Bei den sich ausschließenden Beratungsziffern 5, 6, 7 und 8 kann, wenn eine höherwertige Ziffer nicht vollständig durchgeführt wird, auch auf eine niedrigere Ziffer zurückgegriffen werden und diese entsprechend gesteigert werden, wenn dazu Anlass besteht.

    Problem: Laborabrechnungen

    Vor ein paar Jahren geriet ein Allgemeinmediziner mit dem Gesetz in Konflikt, weil er Laborleistungen selbst mit dem 1,3fachen Steigerungssatz abrechnete, die Leistungen allerdings von einem Laborarzt erbringen ließ, der ihm nur einen Teilbetrag der GOÄ berechnete. Das wertete der BGH als Betrug und bestätigte eine verhängte Freiheitsstrafe. Hier ist also in jedem Fall Vorsicht geboten, um nicht vielleicht sogar unabsichtlich mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen.

    Laborabrechnungen werden in der privatärztlichen Praxis immer nach der GOÄ berechnet, und zwar wie folgt: Berechnet werden dürfen Vorhalteleistungen in der eigenen Praxis (Abschnitt M) immer nur dann, wenn die Probenentnahme direkt beim Patienten oder in der Praxis erfolgt, und die Laboruntersuchung innerhalb von vier Stunden nach der Probenentnahme erfolgt. Dazu gehören etwa Glucose, Hämoglobin, oder BKS.

    Probenuntersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen, körpereigenem Gewebe (zum Beispiel Tumormarker oder Antikörper) sowie bakteriologische Untersuchungen dürfen nur von den jeweiligen Laborärzten abgerechnet werden.

    Wichtig allerdings: Beispielsweise ein Blutbild, Elektrolyte oder Enzyme dürfen auch dann als eigene Leistungen abgerechnet werden, wenn sie in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Labor erbracht werden. Dieser Punkt ist für die Praxis auf jeden Fall wichtig, und wird gelegentlich übersehen.

    Umfassendes Fachwissen und praktische Erfahrung sind erforderlich

    Um die Abrechnung über die GOÄ erfolgreich und für die Praxis auch wirklich kosten relevant durchführen zu können, braucht es ausreichend Fachwissen und auch praktische Erfahrung. Öfters einmal in Tipps und Hinweisen zu stöbern kann ebenfalls lohnen.

    Privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS)

    Externe Dienstleister für die Privatabrechnung, wie die privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS), helfen die Abrechnung korrekt durchzuführen. Sie prüfen vor Rechnungsstellung die korrekten Positionen und geben aber auch Hinweise darauf, wenn bestimmte Ziffern vergessen worden sind.

    Der Aufwand für die eigene Privatabrechnung und Rechnungsstellung sinkt deutlich. Im Vergleich der dadurch anfallenden Kosten zu dem Gehalt eines Arztes oder einer medizinischen Fachangestellten sind diese deutlich geringer.

    Übersichten zu den Ziffern der Privatabrechnung nach GOÄ finden sie hier.

     




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