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  • Ralph Jäger
    Ralph Jäger

    Gehalt Medizinische Fachangestellte (MFA) / Arzthelferin 2018: nach Tarifvertrag oder individuell bezahlt?

    Eine Medizinische Fachangestellte (früher Arzthelferin) kann in einer Arztpraxis zwischen 1.884,45€ und 4.000 Euro brutto verdienen. Zu diesem Gehalt zahlen manche Praxisinhaber Bonusleistungen, wie betriebliche Altersvorsorge, steuerfreie Tankgutscheine oder ein 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgeld. Besondere Aus- und Weiterbildungen, wie z.B. VERAH oder NäPa, ermöglichen die Nutzung eines Firmenfahrzeugs.

      PDF Tarifvertrag und Gehalt MFA 2018

    Die Bezahlung der Medizinischen Fachangestellten ist im ambulanten Gesundheitswesen jedoch sehr unterschiedlich. Dabei sollte neben der Aus- und Fortbildung das Engagement und die Kompetenzen der MFA mit dem Gehalt berücksichtigt werden.

    Eine Orientierung bietet der Gehaltstarifvertrag der Medizinischen Fachangestellten, welcher durch den Verband medizinischer Fachberufe und der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) regelhaft ausgehandelt wird.

    Zum 01. April 2018 wurden die Gehälter rückwirkend angehoben.  Damit liegt das Einstiegsgehalt der MFA in der Tätigkeitsgruppe I nun bei rund 1.884,45 Euro im Monat.

    Die Vergütung der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten (MFA) ist in allen drei Jahren gestiegen. Das heißt, im ersten Ausbildungsjahr erhalten die Azubis nun 805 Euro , im zweiten Jahr 850 Euro und im dritten Jahr 900 Euro pro Monat.

    Viele Arztpraxen oder Medizinische Versorgungszentren verhandeln den Verdienst der MFA individuell. Das kann funktionieren aber auch zu Unstimmigkeiten und Orientierungslosigkeit im Praxisteam führen.

    MFA Tarifvertrag vermittelt Gehaltsorientierung

    Einen Überblick der Tätigkeitsgruppen und dem Gehalt nach Berufsjahren findest Du hier:

    Gehaltsübersicht Tabelle Medizinische Fachangestellte 2018

    Der Verband der medizinischen Fachberufe regelt die Empfehlungen für das Gehaltsschema der Medizinischen Fachangestellten in einem Manteltarifvertrag.

    Der Tarifvertrag teilt den Verdienst in sechs Tätigkeitsgruppen ein und honoriert so vor allem qualifizierte Fortbildungen durch ein höheres Gehalt. Erfahrene Medizinische Fachangestellte erhalten eine höhere Vergütung entsprechend den Berufsjahren.

    Eine besondere Honorierung von Sozialkompetenzen oder Engagement wird durch den Tarif nicht abgebildet, da diese schwer objektiv messbar sind. In vielen Arztpraxen und MVZ ist es deshalb üblich, dass sich das Gehalt zwar an den Tarifvertrag orientiert, aber zugleiche individuelle Regelungen getroffen werden. Das können regelmäßige monatliche Gehaltszuschläge sein oder aber auch Einmalzahlungen, abhängig von einer einzelnen besonderen Leistung.

    Beispiele für finanzielle Zuschläge als Extravergütung:

    • Bereitschaft zur Mobilität im Rahmen von Hausbesuchen oder Zweigniederlassungen
    • besonderes Engagement im Rahmen eines Zielprojekt, z.B. der Einrichtung einer neuen Praxis oder die Durchführung einer Patientenumfrage
    • selbständige Betreuung von Patienten im Rahmen der DMPs oder Pracman (HZV)

    Als Beispiele für steuerneutrale Zuwendungen eignen sich Tankgutscheine, Weihnachtsgeschenke oder die Möglichkeit, das eigene Praxisauto zu verwenden.

    Im Rahmen einer praxisbetrieblichen Gesundheitsvorsorge wäre auch die Kooperation mit Fitnessstudios oder Physiotherapeuten denkbar, so dass die Mitarbeiter einen reduzierten Beitrag bezahlen müssen.

    13. Monatsgehalt MFA ab 2018 auf Monatsvergütung verteilt und Sonderzahlung

    Das bisherige "Weihnachtsgeld" wird 2018 zur Hälfte monatlich umgelegt und die andere Hälfte als Sonderzahlung zum 1. Dezember ausgezahlt. Hierdurch sollen die Personalkosten besser kalkulierbar und Liquiditätsengpässe am Jahresende für die Arztpraxen vermieden werden. MFA haben einen Anspruch nach sechs Monaten, Auszubildende nach einer Wartezeit von drei Monaten.

    Eingruppierung der MFA / Arzthelferin in eine Tätigkeitsgruppe

    Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen werden die Tätigkeiten der Medizinischen Fachangestellten in der Arztpraxis oder dem Medizinischen Versorgungszentrum zugrunde gelegt.

    Dabei gilt, dass auch delegierte Aufgaben berücksichtigt werden müssen. In diesem Rahmen trägt die Medizinische Fachangestellte die Verantwortung für die fachgerechte Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben. 

    Tätigkeitsgruppe I - abgeschlossene Ausbildung als Medizinische Fachangestellte

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    Sobald die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen ist, erfolgt die Bezahlung nach der Einstiegsgruppe I. Hier soll die MFA vor allem Arbeiten ausführen, die direkt vom Arztpraxisinhaber, der leitenden Erstkraft oder der Praxismanagerin angewiesen wurden.

    An Grundvoraussetzungen werden die Kenntnisse aus der abgeschlossenen Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte nach der Prüfung vor der Ärztekammer erwarten.

    Tätigkeitsgruppe II - selbständiges Arbeiten der MFA

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    In der Tätigkeitsgruppe II wird eine weitgehende Selbständigkeit verlangt. Es sollten Fort- und Weiterbildungen von insgesamt 40 Stunden oder entsprechende Berufserfahrung erworben sein.

    Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:

    • Ambulante Versorgung älterer Menschen
    • Wundbehandlung/ Wundmanagement
    • Hygienemanagement
    • Qualitätsmanagement
    • Patientenbegleitung und Koordination
    • Datenschutz und Datensicherheit
    • Informations- und Kommunikationstechnik
    • Notfallmanagement / Erweiterte Notfallkompetenz
    • Impfassistenz
    • Disease-Management-Programme

    Tätigkeitsgruppe III - erweiterte Fortbildungen der MFA

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    Wie in den anderen Tätigkeitsgruppen, sollte die Medizinische Fachangestellte weitgehendst selbständig die Arbeit ausführen. Weiterhin sind Fortbildungen von insgesamt 80 Stunden oder eine entsprechende Berufserfahrung nötig.

    Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:

    • Elektronische Praxiskommunikation und Telematik
    • Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen
    • Prävention im Kindes- und Jugendalter
    • Strahlenschutzkurs lt. § 24 (2) Röntgenverordnung (90 Stunden)

    Tätigkeitsgruppe IV - Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten

    Tätigkeitsgruppe IV MFA TarifvertragIn der Tätigkeitsgruppe IV werden Fortbildungen der MFA von insgesamt mindestens 120 Stunden oder die Verantwortung der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten gefordert.

    Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:

    • Ambulantes Operieren
    • Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde
    • Augenheilkundlich-technische Assistenz
    • Dialyse
    • Ernährungsmedizin
    • Gastroenterologische Endoskopie
    • Onkologie
    • Palliativversorgung
    • Pneumologie
    • Strahlenschutzkurs lt. § 24 (2) Röntgenverordnung (120 Stunden)
    • Qualitätsmanagement
    • Hygienemanagement
    • Nicht-ärztliche Praxisassistentin (NäPa - neu 2018)
    • Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH - neu 2018)

    Tätigkeitsgruppe V - die Medizinische Fachangestellte als Führungskraft - Praxismanagerin

    Tätigkeitsgruppe IV MFAIn dieser Tätigkeitsgruppe werden vor allem erweiterte Führungsaufgaben neben dem Praxismanagement im Sinne des Personalmanagements gefordert. Es sind Fortbildungsmaßnahmen von mindestens 360 Stunden und entsprechende Berufserfahrung vorzuweisen. 

    Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist:

     

    Tätigkeitsgruppe VI - Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen

    Tätigkeitsgruppe VI MFA TarifvertragDie höchste Stufe der Tarifgruppierung für Medizinische Fachangestellte betrifft das Ausführen von leitungs- und führungsbezogenen Tätigkeiten.

    Es werden eine hohe Problemlösungs- und Sozialkompetenz gefordert und Fortbildungsmaßnahmen von mindestens 600 Stunden und entsprechende Berufserfahrung.

    Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist:

    • Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen gem. § 54 BBiG
    • Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen gem. § 53 BBiG

    Praxismanager: Gehalt und Tätigkeitsgruppe

    Die Praxismanagerin übernimmt eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe im ambulanten Gesundheitswesen. Bildet sich die Medizinische Fachangestellte zum Praxismanagement fort, bezahlen kleinere Arztpraxen oft nach Tarifgruppe IV (Verdienst der MFA zwischen 2.261,34€ und 2.970,92€). In größeren Arztpraxen, sowie (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren, verdienen Praxismanager nach Tätigkeitsgruppe V oder sogar VI (Gehalt der Praxismanagerin zwischen 2.449,79€ und 3.713,65€).

      Lese hier mehr zur Praxismanagerin

    Tarifgehalt für Medizinische Fachangestellte in Teilzeit

    Zur Berechnung des Bruttogehaltes bei Teilzeitbeschäftigung wird gemäß des Manteltarifvertrags für MFA folgende Formel zugrunde gelegt:

    Bruttogehalt = (Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung x Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33) /167

    Dabei beträgt die tarifliche Arbeitszeit für Vollzeitkräfte 167 Stunden pro Monat; 4,33 ist die durchschnittliche Wochenzahl pro Monat.

    Soll für geringfügig Beschäftigte MFA (450-Euro-Kräfte) die Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung ermittelt werden, wird folgendermaßen vorgegangen:

    1) Ermittlung des Bruttostundenlohnes:

    Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung / 167 Stunden = Bruttostundenlohn

    2) 450 € / ermittelter Bruttostundenlohn / 4,33 = Anzahl der Stunden pro Woche

    Bsp.: Die Medizinische Fachangestellte (15 Jahre Berufserfahrung / 4. Berufsjahrstufe, Tätigkeitsgruppe II) soll 450 Euro pro Monat verdienen. Wie viel Wochenstunden sind hierfür abzuleisten?

    1) Bruttomonatsgehalt 2.202,41 € bei Vollzeitbeschäftigung / 167 Stunden pro Monat = 13,19 € brutto Stundenlohn;

    2) 450 € / 13,19 € brutto pro Stunde / 4,33 = 7,88 Stunden pro Woche

    Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass 450-Euro-Kräfte keine sozial- und steuerrechtlichen Abgaben abführen müssen. Seit Januar 2013 gibt es eine Rentenversicherungspflicht, von der sich die Minijobber jedoch auf Antrag befreien lassen können.

    Zuschläge für Sonn- und Feiertag sowie Nachtarbeit

    Zur Berechnung wird ein Stundensatz von 1/1673 des Monatsgehaltes zugrunde gelegt. Der Zuschlag beträgt je Stunde 50%. Dies gilt auch für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr sowie für Nachtarbeit (= Arbeit, die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr geleistet wird).

    Für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen beträgt der Zuschlag je Stunde 100 Prozent.

    Zuschlagspflichtige Überstunden

    Zuschlagspflichtige Überstunden entstehen, wenn 1. die Medizinische Fachangestellte (MFA) Arbeitsstunden leistet, die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit (38,5 Stunden) hinaus gehen und 2. innerhalb eines Zeitraums von vier, längstens zwölf Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird.

    Der Zuschlag beträgt je Stunde 25 Prozent. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen

      PDF Tarifvertrag und Gehalt MFA 2018




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