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  • GOÄ-Ziffer 420 – Ultraschalluntersuchung / Sonographie ein bis drei weitere Organe


      GOP: 420 Gebühr in Euro: 4.66 € Steigerungsfaktor: 2,3 – Ärztliche Leistung normal

    Ultraschalluntersuchung / Sonographie von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ


    Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.
    Als Organe im Sinne der Leistungen nach Nummer 420 gilt neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
    Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 420 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.,Die Leistung nach Nummer 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet werden.




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