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  • GOÄ-Ziffer E – Zuschlag für dringend angef. Ausführung


      GOP: E Gebühr in Euro: 9.33 € Steigerungsfaktor: 1,0 – Zuschlag
    Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung

    Der Zuschlag nach den Buchstaben E ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
    Abweichend hiervon ist der Zuschlag nach dem Buchstaben E neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
    Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt.,Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 darf der Zuschlag unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.
    Neben dem Zuschlag nach dem Buchstaben E dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 nicht berechnet werden. Der Zuschlag ist in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

    Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern A, B, C, D, K1, F, G, H berechnungsfähig.



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