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  • GOÄ-Ziffer C – Zuschl. f. Leistungen 22.00-6.00


      GOP: C Gebühr in Euro: 18.65 € Steigerungsfaktor: 1,0 – Zuschlag

    Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

    bearbeitet von Ralph Jäger


    "Der Zuschlag nach dem Buchstaben C ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben dem Zuschlag nach dem Buchstaben C dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 nicht berechnet werden.
    Der Zuschlag nach dem Buchstaben C darf von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.
    Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.



    Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern A, B, E, F, G, H, J, K2 berechnungsfähig.



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