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Wie sind eure Erfahrungen mit dem neuen Medikamentenplan?


Nachricht von teramed hinzugefügt

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  • Aktives Mitglied
Am 23.7.2017 um 19:54 schrieb KoelnDoc:

Zitat KVNO 11/2016: " In Nordrhein dürften zwischen 1,5 und 2 Millionen Versicherte Anspruch auf einen Medikationsplan haben. Doch Praxen müssen ihn nur dann erstellen, wenn ein Patient es wünscht. Auf die Details zu Form und Inhalt des Plans hatte sich die Selbstverwaltung bereits im Frühjahr rahmenvertraglich vereinbart (wir berichteten)." (Zitat Ende)

Es gilt weiter: wenn der Patient keinen bundeseinheitlichen Medikationsplan haben will, dann bekommt er auch keinen - wollen Sie dem Pat. einen aufzwingen? Der Pat. kann, freier Bürger, der er ist, auch einen Medikationsplan handgeschrieben in seiner Muttersprache auf Raufasertapete erhalten, wenn er gern so einen hätte. Der Pat. hat Anspruch! auf einen BMP, den er aber nicht geltend machen muss. Der Patient ist Chef im Ring, nicht die KV oder Ärztekammer. Nur ein gegenteiliger Verordnungstext würde mich vom Gegenteil überzeugen - den habe ich aber noch nicht gefunden.

Ok, wenn man sich nicht ganz sicher ist, hilft manchmal ein Blick in den Gesetzestext.

De BMP ist niedergelegt im §31a des SGB V. Hier fällt die Formulierung ins Auge "Versicherte, die ..., haben ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf ..." Dies ist der übliche Sprachgebrauch im Sozialgesetzbuch, der uns Vertragsärzen eine Pflicht aufwälzt. Normalerweise würde man nun ableiten können, wir müssen!

Tatsächlich steht gleich im übernächsten Satz auch noch "Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der Verordnung eines Arzneimittels den Versicherten, der einen Anspruch nach Satz 1 hat, über diesen Anspruch zu informieren".

Wir müssen also auf alle Fälle den Pat. darauf hinweisen, dass er Anspruch hat! Einfach nix zu sagen und zu hoffen, der Pat. wird schon nix merken, geht also nicht.

Erfreulicherweise steht aber in dem Satz dazwischen, dem zweiten Satz des §31a folgendes: "Das Nähere zu den Voraussetzungen des Anspruchs nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 als Bestandteil der Bundesmantelverträge "

Dieses Nähere findet sich dann im § 29a des BMV. Und hier steht "Vertragsärzte haben auf Verlangen des Versicherten einen Medikationsplan nach §31a SGB V in Papierform zu erstellen, dem Versicherten zu erläutern und an den Versicherten auszuhändigen, ..."   ---- Also tatsächlich doch nur "auf Verlangen".

 

Alle, dier hier im Forum darauf beharrt haben, sie müssten den BMP nicht verwenden: Solange sie den §31a SGB V Absatz 1, Satz 3 beachten, haben sie recht.

Da dies aber ganz dünnes Eis ist, auf dem man steht (die Information muss im zweifel dokumentiert werden!), empfehle ich dennoch die (routinemäßige) Verwendung des BMP. Wenn man sich erst mal dran gewöhnt hat, ist er eigentlich auch ganz praktisch. Ich hatte z.B. vorher nicht so eine einfache Möglichkeit, Interaktionen zu prüfen - und es soll ja auch nur eine Zwischenstufe zum elektronischen Medikationsplan sein und spätestens dann macht er wirklich auch sinn...

 

Liebe Grüße in die Runde.

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  • Aktives Mitglied

Vielen Dank, Kollege Mildeberger, für die ausführliche Klarstellung - das ist sehr hilfreich.

Die Tatsache, dass man solche essenziellen Fakten erst einmal lange diskutieren und recherchieren muss, spricht entweder für die mindere Qualität der Verordnungsgeber oder folgt der üblichen Methode: den Raum zwischen den Zeilen so breit lassen, dass allgemeine Verunsicherung die sichere Folge ist. Dafür gibt es -zig Beispiele in der Vergangenheit.

Beste Grüße aus Köln

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