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Leichenschau-Abrechnung


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Hallo, Kann mir jemand Auskunft geben, ob bei der Abrechnung einer Leichenschau nach GOÄ neben der Ziffer 100 auch noch die Ziffer 50 (Hausbesuch...) möglich ist ? Dieses wird unter meinen Kollegen kontrovers diskutiert- Danke

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Nach meinem Kenntnisstand ist die Ziffer 50 NICHT neben einer Leichenschau abrechenbar. Ich kenne teilweise die Empfehlung eine Analogziffer für die 50 zu erstellen, aber auch dies ist wohl nicht ganz sauber. Hingegen kann man die Ziffer 100 auf Faktro 3.5 steigern. Ist trotzdem absurd wenig Geld .

 

 

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  • Aktives Mitglied

Ziffer 50+100 geht leider nicht. Einen guten Überblick über die Abrechnung der Leichenschau gibt es zB hier: http://www.iww.de/aaa/privatliquidation/goae-ein-dauerthema-abrechnung-der-leichenschau-f86650

Dort wird zB die Möglichkeit der Abrechnung der Ziffer 4A zusammen mit Zuschlägen diskutiert.

LG!

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  • 1 month later...

Hallo, ich habe zu diesem Thema auch mal eine Frage. Könnte jemand mal eine Musterrechnung einstellen oder die GOÄ-Ziffern für eine Rechnung bei Leichenschau? Das ortsansässige Bestattungsunternehmen, hat uns eine Rechnung zurück gegeben (die im übrigen von der Sozialkasse bezahlt werden soll) mit den Worten:" Eure Rechnungen sind eh immer viel zu hoch". Er gab uns ein Schreiben aus dem Internet (von 2012), auf dem steht:"...Somit dürfen Ärzte maximal 76,56 € für die Leichenschau in Rechnung stellen." Ist das wirklich so der Fall? Würde mich freuen über eure Antworten.

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  • Aktives Mitglied

Da gibt es nicht viele Ziffern leider: Ziffer 50 + Wegegeld + Zeitzuschläge. Evtl. anderer Steigerungsfaktor für die 50 (z.B. erschwerte Bedingungen bei bereits eingetretener Leichenstarre etc.). Im übrigen sieh mal unter dem oben zitierten Link nach, da steht alles sehr gut beschrieben.

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  • Aktives Mitglied

Brandaktuell gestern berechnet:

100    Leichenschau    Faktor 2,3 50      Besuch              Faktor 1,5 zzgl. Wegegeld ggf. Nachtzuschlag. Beschwert hat sich bisher niemand. Bei der 50 nur Faktor 1,5, da Ziffer 1 beinhaltet ist, was ja aber in dem Moment nicht mehr möglich ist.

lg Alex

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  • 3 months later...
Am 28.2.2017 um 10:43 schrieb Stefanie Steff:

Hallo, ich habe zu diesem Thema auch mal eine Frage. Könnte jemand mal eine Musterrechnung einstellen oder die GOÄ-Ziffern für eine Rechnung bei Leichenschau? Das ortsansässige Bestattungsunternehmen, hat uns eine Rechnung zurück gegeben (die im übrigen von der Sozialkasse bezahlt werden soll) mit den Worten:" Eure Rechnungen sind eh immer viel zu hoch". Er gab uns ein Schreiben aus dem Internet (von 2012), auf dem steht:"...Somit dürfen Ärzte maximal 76,56 € für die Leichenschau in Rechnung stellen." Ist das wirklich so der Fall? Würde mich freuen über eure Antworten.

 

Unbenannt.JPG

Am 18.1.2017 um 18:40 schrieb susanne.kreil@gmx.de:

Nach meinem Kenntnisstand ist die Ziffer 50 NICHT neben einer Leichenschau abrechenbar. Ich kenne teilweise die Empfehlung eine Analogziffer für die 50 zu erstellen, aber auch dies ist wohl nicht ganz sauber. Hingegen kann man die Ziffer 100 auf Faktro 3.5 steigern. Ist trotzdem absurd wenig Geld .

 

 

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  • Aktives Mitglied
Am 18.1.2017 um 09:10 schrieb murmeltierx:

Auf jeden Fall 50 + 100! Das eine ist ja nur der Besuch an sich und das andere ist dann die Leichenschau. Und die Entfernungskilometer nicht vergessen :-)!

Dies wäre zwar logisch, aber gerade dies muss hellhörig werden lassen. Mit Logik haben ärztliche Abrechnungsysteme in der Regel ganz und gar nichts zu zun.

1. Fall >  der Patient ist/war kassenärztlich versichert: da Sie ja erst den Tod feststellen werden gilt der Patient bis zu dieser Feststellung als Kassenpatient und somit ist die kassenärztliche Besuchsziffer, ggf. "mit Unterbrechung der Sprechstunde" zu berechnen. Haben Sie durch Ihre Untersuchung den Tod festgestellt ist der Pat. nicht mehr versichert und die übrigen Leistungen sind nach GOÄ zu liquidieren. Ein Hausbesuch fällt also in diesem Beispiel per se raus aus der Kalkulation.

2. Fall > beim Privatversicherten ist offizielle Lesart, dass die 50 nicht berechnet werden kann, da die inkludierte Beratung ja nicht stattfinden konnte und somit die gesamte Ansetzung der 50 Abrechnungsbetrug wäre - diese Argumentation ist m.E. völliger Schwachsinn, da niemand darüber diskutieren würde, wenn Sie bei einem demenmten Patienten oder einem Wachkomapatienten eine 50 abrechnen - diese Patienten können Sie ebensowenig beraten.

Ich nutze die Analogziffer A50, einen "Besuch abzüglich einer Beratungsleistung". Muss ich eine Fremdanamnese einholen, berechne ich zudem die Ziffer 4. Aufgrund der in der Regel auftretenden schwierigen Untersuchungsbedingungen werden die Ziffern zudem auf 3,5-fachen Satz gesteigert. Nebenbei: in unserem System ist es beinahe obligat, die Todesursache als "unbekannt" zu dokumentieren, selbst wenn Sie den Patienten gut kennen. Die Diskussion über diese Thema führt hier aber zu weit.

Und nun nochmal ganz spitzfindig und trotzdem logischer als die übliche Vorgehensweise: im Grunde ist die erste Untersuchung der betreffenden Person immer noch eine Untersuchung eines de jure "lebenden" Patienten (siehe Fall 1 beim Kassenpatienten), da ja noch niemand den Tod festgestellt hat. Demzufolge wäre m.E. sogar die Erstuntersuchung der Person mit z.B. 7, 800 etc. zu berechnen. Erst durch diese Untersuchungen können Sie ja den Tod der Person attestieren und erst mit diesem Wissen ist überhaupt eine Leichen(!)schau möglich. Somit ist die Untersuchung des de jure Lebenden von der Leichenschau am Toten (die ja eine verpflichtende "hoheitliche" Aufgabe ist) eigentlich zu trennen - soweit bin ich allerdings in den Abrechnungen bisher nicht gegangen.

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