Jump to content

Welcher Satz bei Privatrechnung im Notarztdienst


Recommended Posts

Hallo zusammen,

ich fahre in Bayern Notarzt, bisher nur an einem Standort, an dem jemand für uns Notärzte die Abrechnung gemacht war. Nun bin auch als Notarztspringer unterwegs und muss mich selbst um die Abrechung kümmern. Nachdem ich jetzt meine ersten eigennen Privatepatienten hatte sitze ich nun an der Abrechung und bin mir sehr unsicher, für welche Leistung ich welchen Satz verlangen kann und wie man z.B. einen 3,5fachen Satz rechtfertigen kann. Kann man das irgendwo nachlesen?

Für zahlreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • Experte

Hallo Pillepalle311,

willkommen auf Teramed.

Zumindest bei der Hausbesuchsziffer 50 nach GOÄ kannst Du den 3,5fachen Steigerungssatz mit der Begründung:  "besondere Umstände bei der Leistungserbringung " angeben.Die Bayerische Ärztekammer schreibt hierzu folgendes:

50 - Notarzt/Blaulichteinsätze - Überschreitung des Regelsatzes

Nach eingehender Überlegung kommt die Bayerische Landesärztekammer in bezug auf die Rechnungslegung bei Notarzt-/Blaulichteinsätzen zu folgendem Schluss:

Die Überschreitung des Regelsatzes bei der Besuchsgebühr ist bei Notarzt-/Blaulichteinsätzen u.E. gerechtfertigt und begründet. "Als Besuch gilt der Weggang des Arztes zum Zwecke des Aufsuchens des Kranken in dessen Wohnung bzw. an dessen Aufenthaltsort (Unfallort)." Unstrittig werden Besuche bei Notarzt-/Blaulichteinsätzen unter erschwerten Bedingungen durchgeführt, so dass nach Auffassung der Bayerischen Landesärztekammer hier das Bemessungskriterium "besondere Umstände bei der Leistungserbringung" ein Überschreiten des Regelsatzes bei der Besuchsgebühr rechtfertigt.

Diese besonderen Umstände enden gewöhnlich mit dem Eintreffen des Arztes beim Patienten. Natürlich können dann wiederum neue Kriterien vorliegen, die aus anderen Gründen ebenfalls ein Anheben der Gebührenspanne rechtfertigen würden. Diese neuen Gründe sind dann bei der entsprechenden "Sonderleistung" anzugeben.

In keinem Fall ist es u.E. vertretbar, bei Notarzt-/Blaulichteinsätzen bei allen Leistungen - unter Hinweis auf den Notarzt-/Blaulichteinsatz - den jeweiligen Regelsatz zu überschreiten.

Quellehttp://www.blaek.de/beruf_recht/goae/goae_datenbank_details.cfm?id_daten=23

Nach meiner Erfahrung liegen bei Notarzteinsätzen auch bei anderen Ziffern häufig erschwerte Bedingungen vor. Die Einsätze sind (zwar immer seltener) lebensbedrohlicher (selbsterklärend) oder subjektiv lebensbedrohlicher (Aufregund, Unruhe) Art.

Vielleicht hat uns noch jemand weitere Tipps zur Privatabrechnung nach GOÄ bei Notarzteinsätzen?

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Ralph,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Die hat schon mal viel weitergeholfen. Ich möchte mich da nicht irgendwie bereichern und v.a. möchte ich keine Rückfragen / Stellungsnahmen etc schreiben müssen, weil ein Patient den Einsatz von seiner PKV nicht ersetzt bekommt. Ich bin selbst privatversichert und weiß wie das nervt.
 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Pillepalle,

Du musst Dir keine Sorgen über zu hohe GOÄ-Rechnungen machen. Ich denke, dass höhere Rechnungen gerechtfertigt sind, wenn jemand den Notarzt ruft. Und wenn Du den erhöhten Steigerungsfaktor begründest ersetzt auch die Krankenkasse des Patienten die Rechnung in der Regel unproblematisch.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein kostenloses Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren und Vorlagen herunterzuladen.

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen oder Vorlagen herunterladen zu können

Benutzerkonto erstellen

Kostenlos ein neues Benutzerkonto erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden
  • [[Template core/global/plugins/superblocks is throwing an error. This theme may be out of date. Run the support tool in the AdminCP to restore the default theme.]]
×
×
  • Neu erstellen...

Diese Website verwendet Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten.

Datenschutzerklärung