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Annahme von Neupatienten nur aus einem bestimmten Stadtgebiet rechtswidrig?


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Hallo Herr Heinrich,

leider kenne ich die Rechtssituation nicht genau. Es könnte etwas mit dem Anfahrtsweg für eventuell erforderliche Hausbesuche zu tun haben. Wir selbst weisen die Patienten darauf hin, dass wir diese zwar ab einer gewissen Entfernung betreuen können, aber keine dringlichen Hausbesuche durchführen können. Dabei ist letzteres eine ureigene Aufgabe des Hausarztes :mellow:

Als weiteren Aspekt gibt es saisonale Zeiten, in denen wir gefühlt völlig überlastet sind, z.B. in einer Grippewelle. Dann verfällt man als Arzt auch leicht in eine "Zwischenlösung" und versucht zumindest die Versorgung "vor Ort" aufrecht zu erhalten.

Ich kann mir auch vorstellen, dass in einigen Großstädten Arztpraxen in "guten" Wohnvierteln residieren, die nicht möchten, dass Patienten aus anderen Stadtgebieten vorstellig werden. Das ist natürlich zumindest ethisch nicht korrekt.

Was denken Sie und die Anderen?

 

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Grundsätzlich ist man als Arzt verpflichtet, in einem Notfall alles Notwendige und Mögliche zu unternehmen, um den Erhalt von Leben und Gesundheit zu gewährleisen. Aber eben nur im Notfall.

In einer elektiven Situation kann der Arzt sich den Patienten genauso heraussuchen wie der Pat. sich den Arzt heraussuchen kann. "Freie Arzwahl" gilt in beiden Richtungen! Als Arzt muss man genau so wenig Gründe angeben, wie der Pat. ja auch nicht sagen, wieso er zu einem Arzt nicht (mehr) gehen will. Aber die Angabe, "zu weit weg für evtl. nötige Hausbesuche" sollte eigentlich jeden befrieden und kein böses Blut verursachen. Ebenso sollte auch ein "Kapazitätsgrenze erreicht, keine neuen Pat. mehr!" für Anfragende nachvollziehbar sein. Aber wie gesagt, Gründe sind eigentlich nicht nötig, aber höflich.

Pat. erst gar nicht zu nehmen halte ich jedenfalls für ethischer als im Bedarfsfall dann nicht zu kommen "weil zu weit weg".

 

Vor der oben angesprochenen "Zwischenlösung" in saisonalen Zeiten kann ich nur dringend abraten. Wer einen Behandlungsvertrag eingeht, muss ihn auch vollständig erfüllen! Die Gerichte nehmen keine Rücksicht auf "ich konnte nicht genau untersuchen, weil das Wartezimmer voll war" oder "konnte nicht besuchen, weil ... und musste mich daher auf die Angaben des Pflegedienstes verlassen". Wer einen Pat. behandelt, muss ihn richtig behandeln, sonst steht er für Fehler gerade. Eine Triage ist in der ambulanten Versorgung nicht vorgesehen und wird auch nicht strafmildernd akzeptiert.

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vor 1 Stunde schrieb Dr. W. Mildenberger:

Grundsätzlich ist man als Arzt verpflichtet, in einem Notfall alles Notwendige und Mögliche zu unternehmen, um den Erhalt von Leben und Gesundheit zu gewährleisen. Aber eben nur im Notfall.

In einer elektiven Situation kann der Arzt sich den Patienten genauso heraussuchen wie der Pat. sich den Arzt heraussuchen kann. "Freie Arzwahl" gilt in beiden Richtungen! Als Arzt muss man genau so wenig Gründe angeben, wie der Pat. ja auch nicht sagen, wieso er zu einem Arzt nicht (mehr) gehen will. Aber die Angabe, "zu weit weg für evtl. nötige Hausbesuche" sollte eigentlich jeden befrieden und kein böses Blut verursachen. Ebenso sollte auch ein "Kapazitätsgrenze erreicht, keine neuen Pat. mehr!" für Anfragende nachvollziehbar sein. Aber wie gesagt, Gründe sind eigentlich nicht nötig, aber höflich.

Pat. erst gar nicht zu nehmen halte ich jedenfalls für ethischer als im Bedarfsfall dann nicht zu kommen "weil zu weit weg".

 

Vor der oben angesprochenen "Zwischenlösung" in saisonalen Zeiten kann ich nur dringend abraten. Wer einen Behandlungsvertrag eingeht, muss ihn auch vollständig erfüllen! Die Gerichte nehmen keine Rücksicht auf "ich konnte nicht genau untersuchen, weil das Wartezimmer voll war" oder "konnte nicht besuchen, weil ... und musste mich daher auf die Angaben des Pflegedienstes verlassen". Wer einen Pat. behandelt, muss ihn richtig behandeln, sonst steht er für Fehler gerade. Eine Triage ist in der ambulanten Versorgung nicht vorgesehen und wird auch nicht strafmildernd akzeptiert.

Danke für die Auskunft, vielleicht erfahren wir noch mehr
Mfg j. Heinrich

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  • Aktives Mitglied
vor 17 Stunden schrieb Dr. W. Mildenberger:

In einer elektiven Situation kann der Arzt sich den Patienten genauso heraussuchen wie der Pat. sich den Arzt heraussuchen kann. "Freie Arzwahl" gilt in beiden Richtungen! Als Arzt muss man genau so wenig Gründe angeben, wie der Pat. ja auch nicht sagen, wieso er zu einem Arzt nicht (mehr) gehen will.

vor 17 Stunden schrieb Dr. W. Mildenberger:

Vor der oben angesprochenen "Zwischenlösung" in saisonalen Zeiten kann ich nur dringend abraten. Wer einen Behandlungsvertrag eingeht, muss ihn auch vollständig erfüllen! Die Gerichte nehmen keine Rücksicht auf "ich konnte nicht genau untersuchen, weil das Wartezimmer voll war" oder "konnte nicht besuchen, weil ... und musste mich daher auf die Angaben des Pflegedienstes verlassen". Wer einen Pat. behandelt, muss ihn richtig behandeln, sonst steht er für Fehler gerade.

Hallo @jheinrich

Die Auskunft von @Dr. W. Mildenberger ist korrekt. Sie finden die rechtliche Grundlage dafür in der Berufsordnung Ihrer Ärztekammer, zumeist in § 7. Ich bin weder Arzt noch Rechtsanwalt, stimme aber auch hinsichtlich der "Zwischenlösung" zu. Akut erkrankte Patienten mit Fieber oder Schmerzen dürfen allerdings nicht abgewiesen werden.

MfG MFAimNetz

 

 

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vor 18 Stunden schrieb Dr. W. Mildenberger:

Grundsätzlich ist man als Arzt verpflichtet, in einem Notfall alles Notwendige und Mögliche zu unternehmen, um den Erhalt von Leben und Gesundheit zu gewährleisen. Aber eben nur im Notfall.

In einer elektiven Situation kann der Arzt sich den Patienten genauso heraussuchen wie der Pat. sich den Arzt heraussuchen kann. "Freie Arzwahl" gilt in beiden Richtungen! Als Arzt muss man genau so wenig Gründe angeben, wie der Pat. ja auch nicht sagen, wieso er zu einem Arzt nicht (mehr) gehen will. Aber die Angabe, "zu weit weg für evtl. nötige Hausbesuche" sollte eigentlich jeden befrieden und kein böses Blut verursachen. Ebenso sollte auch ein "Kapazitätsgrenze erreicht, keine neuen Pat. mehr!" für Anfragende nachvollziehbar sein. Aber wie gesagt, Gründe sind eigentlich nicht nötig, aber höflich.

Pat. erst gar nicht zu nehmen halte ich jedenfalls für ethischer als im Bedarfsfall dann nicht zu kommen "weil zu weit weg".

 

Vor der oben angesprochenen "Zwischenlösung" in saisonalen Zeiten kann ich nur dringend abraten. Wer einen Behandlungsvertrag eingeht, muss ihn auch vollständig erfüllen! Die Gerichte nehmen keine Rücksicht auf "ich konnte nicht genau untersuchen, weil das Wartezimmer voll war" oder "konnte nicht besuchen, weil ... und musste mich daher auf die Angaben des Pflegedienstes verlassen". Wer einen Pat. behandelt, muss ihn richtig behandeln, sonst steht er für Fehler gerade. Eine Triage ist in der ambulanten Versorgung nicht vorgesehen und wird auch nicht strafmildernd akzeptiert.

Danke für ihre Antwort, aber ist es nichtn diskiminierent, wenn die angestellte sagt, wir nehmen nur aus diesem Gebiet an. Wir wären mobil, wohnen 2 km von der Praxis und es war eine Neueröffnung und was ist mit "dem neuen Eid" den ein jeder Arzt unterschreibt. Die Praxis befindet sich im Kllnow Tor, Rostock und da sind Alles Plattenbauten, so sind auch die Patienten, also nix Privat
Grüsse J. Heinrich

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  • Aktives Mitglied
vor 42 Minuten schrieb jheinrich:

Danke für ihre Antwort, aber ist es nichtn diskiminierent, wenn die angestellte sagt, wir nehmen nur aus diesem Gebiet an. Wir wären mobil, wohnen 2 km von der Praxis und es war eine Neueröffnung und was ist mit "dem neuen Eid" den ein jeder Arzt unterschreibt. Die Praxis befindet sich im Kllnow Tor, Rostock und da sind Alles Plattenbauten, so sind auch die Patienten, also nix Privat
Grüsse J. Heinrich

 

Welchen Eid genau meinen Sie?

 

Wenn ich Sie richtig verstehe, sind Sie selbst betroffen und fühlen sich diskriminiert, weil ihr Wunscharzt (oder dessen MFA) sie nicht als Patient nehmen wollte?

Das tut mir natürlich leid für Sie, insbesondere da es offenbar mit Unannehmlichkeiten für Sie verbunden ist. Aber ich wiederhole mich hier gern nochmal: Sie haben --außerhalb einer Notsituation-- keinen Anspruch darauf, dass ein Arzt Sie als Patient nimmt. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, dass ein Architekt Ihr Haus baut oder ein Rechtanwalt Sie vor Gericht vertritt.

Suchen Sie einfach einen anderen.

Wenn Sie sich wirklich ungerecht behandelt fühlen, nehmen Sie Kontakt zu KV Mecklenburg-Vorpommern oder zur Ärztekammer auf und erläutern dort den Sachverhalt genau.

mfG W. Mildenberger

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  • Aktives Mitglied

@jheinrich Es ist richtig, dass das "Genfer Gelöbnis" einen Passus gegen Diskriminierung enthält. Wir haben in Deutschland zudem auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, "Antidiskriminierungsgesetz"). In dem geht es nicht nur um arbeitsrechtliche, sondern auch um zivilrechtliche Belange (bspw. um "Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste"). Eine Bevorzugung wegen "räumlicher Herkunft" wird aber weder im Gelöbnis noch im AGG als diskriminierend benannt. In der Wikipedia wird dazu sogar ein Beispiel gegeben:

Zitat

"Nach dem AGG hätte es z. B. keine Konsequenzen, wenn ein Kölner Unternehmer grundsätzlich keine Düsseldorfer einstellen und sich dazu auch bekennen würde; ungeachtet, welcher Ethnie der Kölner Unternehmer und die betroffenen Düsseldorfer angehören."

Gleiches wird vermutlich auch für Ärzte gelten. ;)

MfG MFAimNetz

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  • Aktives Mitglied
Am 13.9.2016 um 13:43 schrieb MFAimNetz:

@jheinrich Es ist richtig, dass das "Genfer Gelöbnis" einen Passus gegen Diskriminierung enthält. Wir haben in Deutschland zudem auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, "Antidiskriminierungsgesetz"). In dem geht es nicht nur um arbeitsrechtliche, sondern auch um zivilrechtliche Belange (bspw. um "Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste"). Eine Bevorzugung wegen "räumlicher Herkunft" wird aber weder im Gelöbnis noch im AGG als diskriminierend benannt. In der Wikipedia wird dazu sogar ein Beispiel gegeben:

Gleiches wird vermutlich auch für Ärzte gelten. ;)

MfG MFAimNetz

Darüber hinaus hat auch das Genfer Gelöbnis keinerlei Rechtswirkung --es ist nur eine "Richtschnur" bzgl.Ethik -- und wird auch keineswegs "von jedem Arzt unterschrieben".

Bindend sind für einen Arzt die Berufsordnung und im übrigen die (allgemeinen) Gesetze, die für jeden gelten.

Leider hält sich das Missverständnis mit dem "Eid des Hippokrates" (und seiner modernisierten Versionen) hartnäckig im Bewusstsein der Bevölkerung, desswegen hatte ich nochmal konkret nachgefragt..

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  • Aktives Mitglied

Hallo,

prinzipiell sind für das Eingehen eines Behandlungsvertrages generell zwei Parteien notwendig, von denen allerdings nur eine den Vertrag problemlos wieder beenden kann:huh:. Insofern tendiere ich schon zu einer gewissen Sorgfalt beim "Befüllen" meiner Patientenkartei, um Arzthopper und offensichtlich andere problematische Klientel möglichst aussen vor zu halten. Das hat auch nichts mit Diskriminierung zu tun, die allermeisten solcher Patienten haben bereits einen Hausarzt, der sie betreut und mit dem sie nur nicht "zufrieden" sind. Ich möchte dann nicht unbedingt der Nächste auf diesen Unzufriedenheitslisten sein. Insofern muss zunächst Jeder, der als Patient bei mir angenommen werden möchte, einen kurzen Auskunftsbogen respektive ein Formular auf der Homepage ausfüllen, indem neben vorbestehenden und akuten Syndromen auch der "ehemalige" Hausarzt und der Grund des Wunsches nach einem Hausarztwechsel erfragt wird. Prinzipiell weisen wir immer auf dem Bogen oder dem Formular darauf hin, dass ein Behandlungsvertrag erst nach unserer Zustimmung zustande kommt. Wenn ich einen Patienten - aus welchem Grund auch immer - nicht behandeln möchte, informieren wir aktiv diesen Patienten, dass unsererseits eine Aufnahme in den Patientenstamm nicht möglich ist und er sich auch weiterhin bei seinem bisherigen Hausarzt betreuen lassen muss - ohne Angabe von Gründen. Bei tatsächlich medizinischen Notfällen mache ich auch dann prinzipiell einen Notfallschein auf und verweise zur Weiterbetreuung an den bisherigen oder den wohnortnahen Hausarzt.

Wenn man selber ein Problem - welcher Art auch immer - mit einem Patienten hat, kommt man als Arzt dann nicht mehr ohne Weiteres aus einem einmal geschlossenen Behandlungsvertrag wieder raus ... und schon das übereifrige Einlesen der KVK am Rezeptionsthresen kann de jure einen solchen bereits begründen.

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