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Hallo,

leider ist, meiner Meinung nach, die 01430 nicht neben anderen EBM-Ziffern abrechnungsfähig, also auch nicht neben der 01435.

Wenn noch mehr Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis arbeiten, könnte aber die EBM Ziffer 01430 einem anderen Arzt zugeordnet werden.

Quelle:

http://www.kbv.de/tools/ebm/html/01430_2900942352684768696192.html

und

http://www.kbv.de/tools/ebm/html/01435_2901410645643807508548.html

Die Gebührenordnungsposition 01430 ist im Arztfall nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig.

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  • Aktives Mitglied

Hier ein Beispiel aus dem Link:http://www.medical-tribune.de/home/praxis-und-geld/abrechnung/artikeldetail/verwaltungskomplex-wie-die-ebm-nr-01430-korrekt-abrechnen.html

Ich bin zwar eine Einzelpraxis aber in dem Beispiel werden von Arzt 1 die beiden Ziffern nebeneinander abgerechnet ???

Gruß Peter Gilgen

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  • Experte
Am 14.2.2016 um 19:05 schrieb Praxis Gilgen:

Hier ein Beispiel aus dem Link:http://www.medical-tribune.de/home/praxis-und-geld/abrechnung/artikeldetail/verwaltungskomplex-wie-die-ebm-nr-01430-korrekt-abrechnen.html

Ich bin zwar eine Einzelpraxis aber in dem Beispiel werden von Arzt 1 die beiden Ziffern nebeneinander abgerechnet ???

Gruß Peter Gilgen

Hallo Peter Gilgen,

das ist ja spannend, ich werde das morgen gleich mal mit der Abrechnungsberatung unserer KV klären. Der EBM ist hier eigentlich eindeutig.

Auf dieser Grundlage überlege ich tatsächlich, ob wir in unserer üBAG nicht doch mehr auf die EBM-Ziffer 01435 und 01430 achten sollten.

Wir beschäftigen in unserer üBAG mehrere Ärzte: das würde bedeuten, dass bei jedem Wiederholungsrezept noch einmal mit der EBM-Ziffer 01430 1,35 € und mit der Leistungsziffer 01435 bei einem APK 9.18€ zu verdienen wären.

Wenn ich es richtig verstanden habe, dann fliesen die EBM-Ziffern 01435 und 01430 in das "Budget" Regelleistungsvolumen ein, aber führen im nächsten Jahr zu einer Erhöhung des Regelleistungsvolumen, weil es einen Arztfall auslöst.

Die große Frage für mich ist, wie man solche Ziffern ohne viel Aufwand in die Praxis-EDV eintragen kann, ohne dass man sich erst einmal alle EBM-Ziffern anzeigen lassen und dann überlegen muss, bei welchem Arzt schon eine Ziffer eingetragen ist.

Vom Bauchgefühl bin ich froh, dass es die pauschalisierte Vergütung für die Selektivverträge / HZV gibt.

Grüße

Ralph Jäger

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  • Aktives Mitglied
vor 1 Minute schrieb Ralph Jäger:

Hallo Peter Gilgen,

das ist ja spannend, ich werde das morgen gleich mal mit der Abrechnungsberatung unserer KV klären. Der EBM ist hier eigentlich eindeutig.

Auf dieser Grundlage überlege ich tatsächlich, ob wir in unserer üBAG nicht doch mehr auf die EBM-Ziffer 01435 und 01430 achten sollten.

Wir beschäftigen in unserer üBAG mehrere Ärzte: das würde bedeuten, dass bei jedem Wiederholungsrezept noch einmal mit der EBM-Ziffer 01430 1,35 € und mit der Leistungsziffer 01435 bei einem APK 9.18€ zu verdienen wären.

Wenn ich es richtig verstanden habe, dann fliesen die EBM-Ziffern 01435 und 01430 in das "Budget" Regelleistungsvolumen ein, aber führen im nächsten Jahr zu einer Erhöhung des Regelleistungsvolumen, weil es einen Arztfall auslöst.

Die große Frage für mich ist, wie man solche Ziffern ohne viel Aufwand in die Praxis-EDV eintragen kann, ohne dass man sich erst einmal alle EBM-Ziffern anzeigen lassen und dann überlegen muss, bei welchem Arzt schon eine Ziffer eingetragen ist.

Vom Bauchgefühl bin ich froh, dass es die pauschalisierte Vergütung für die Selektivverträge / HZV gibt.

Grüße

Ralph Jäger

Hallo,

ja sie fließen in das RLV ein und auch in den Laborbonus...

Da bin ich gespannt was die KV sagt. Ich frage hier in Hessen auch mal nach.

Beste Grüße

Peter Gilgen

 

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  • Experte

Hallo Herr Gilgen,

gerade habe ich mit der Abrechnungsberatung der KV Baden-Württemberg telefoniert. Nach deren Aussage:

  • dürfen neben der EBM 01430 und 01435 im selben Quartal keine weiteren Leistungsziffern vom gleichen Arzt abgerechnet werden
  • aber die Ziffern 01430 und die 01435 dürfen an verschiedenen Tagen im gleichen Quartal vom gleichen Arzt abgerechnet werden

Sie hatten recht :rolleyes:

Grüße und viel Erfolg weiterhin

Ralph Jäger

 

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Hallo Herr Gilgen und Herr Jäger, das ist ja eine spannende Frage. Von der Nummer wusste ich bis vorgestern noch nichts. Heute habe ich mit unserer Abrechnungsberatung in Sachsen-Anhalt gesprochen und diese sagt: die Abrechnung von 01435 ist NUR bei telefonischem ODER mittelbarem  Kontakt erlaubt und NICHT bei einem persönlichen Kontakt in der Arztpraxis durch einen anderen Arzt. Telefonisch auch nur dann, wenn der Patient von sich aus anruft!- Der eigentlich hochwertigere persönliche Kontakt in der Praxis zählt also nicht.

Ich dachte, der EBM gilt bundeseinheitlich. Ich werde mal versuchen auf der KBV-Seite eine Anfrage zu starten, damit wir möglichst noch in diesem Quartal Klarheit haben. Oder hat das schon jemand getan?

Gruß

Christiane Porsch

 

Anonym beigetragen

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  • Experte

Guten Morgen Frau Porsch,

und herzlich willkommen auf Teramed.de. 

Genau das ist unser Problem in der Arztpraxis: den EBM verstehen nur noch einzelne Experten.

Auf den Seiten der KBV wird klargestellt, dass die EBM-Ziffer 01435 angesetzt werden kann, bei :

  • Telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten

und/oder

  • Anderer mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen

http://www.kbv.de/tools/ebm/html/01435_2901410645643807508548.html

In den Allgemeinen Bestimmungen wird der Kontakt genauer klar gestellt:

Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt setzt die räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient und die direkte Interaktion derselben voraus.

Andere Arzt-Patienten-Kontakte setzen mindestens einen telefonischen und/oder mittelbaren Kontakt voraus, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist. Ein mittelbarer anderer Arzt-Patienten-Kontakt setzt nicht die unmittelbare Anwesenheit von Arzt und Patient an demselben Ort voraus.

http://www.kbv.de/tools/ebm/html/4.3.1_162397750729716909817920.html

Ich würde den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt als Teil eines mittelbaren Kontaktes hinzuzählen.

Aber mal ehrlich: wie soll das die KV im Detail nachvollziehen? Die wird genauso von den Bestimmungen überfordert sein.

Grüße

Ralph Jäger

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