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HZV - Allgemeine Informationen


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Hallo,
 
willkommen zurück in den Beruf, ich wünsche Dir viel Erfolg beim Wiedereinstieg.
 
Im klassischen Modell der ambulanten medizinischen Versorgung ist der niedergelassene Hausarzt oder Facharzt an die Vorgaben der kassenärztlichen Vereinigung gebunden. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
 
Neu hinzugekommen sind sogenannte Selektivverträge (§73b, c und 140a ff. SGB V) im Rahmen der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung. Die Grundidee war, dass in der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) der Hausarzt als erste Anlaufstelle für den Patienten sämtliche Behandlungsschritte koordiniert. 
 
Zum einen soll dadurch der Patient besser versorgt werden, zum anderen lässt sich durch die Koordinierung insgesamt Geld sparen.
 
Ärzte, die Patienten im Rahmen der Selektivverträge, z.B. "Hausarztprogramm", betreuuen und Leistungen abrechnen möchten, müssen mit den einzelnen Krankenkassen Verträge abschließen. Es werden, je nach Vertrag und Bundesland, besondere qualitative Voraussetzungen (z.B. psychosomatische Grundversorgung, Abendsprechstunde) vorausgesetzt.
 
Vorteile für die Ärztin / den Arzt ist die
 
  • deutlich vereinfacherte Abrechnungssystematik (es gibt automatisch hinzugefügte Grundpauschalen und weniger zusätzliche Ziffern)
  • keine Budgetierung, wass die Fallzahl anbetrifft
  • zusätzliche Vergütung für besondere Leistungsangebote (z.B. Ultraschall, Beschäftigung von VERAHs etc.)
  • verbesserte Kommunikation zwischen Haus- und Facharzt
 
Patienten, die an diesen neuen Versorgungsformen teilnehmen möchten, müssen sich in die Selektivverträge von einem "Betreuerarzt" einschreiben lassen. Das geschieht direkt in der Praxis bei Besuch des Patienten.
 
Vorteile für die Patienten sind:
 
  • keine Zuzahlung auf Medikamente die im Rabattvertrag aufgeführt sind
  • qualitativ besseres Leistungsangebot des teilnehmenden Arztes durch die notwendigen qualitativen Voraussetzungen
  • der Arzt ist nicht die ganze Zeit mit der Eintragung der Leistungsziffern beschäftigt, sondern kann sich auf die Patienten konzentrieren.
 
Diskussionswürdig ist, dass der Patient sich ein Jahr an einen Arzt bindet. Da die Patienten ein Grundrecht auf die freie Arztwahl haben, können diese, ausser auch im Notfall, bei Bruch des Vertrauensverhältnisses einen anderen Arzt aufsuchen.
Gleichzeitig wird vor Besuch eines Facharztes eine Überweisung benötigt, so wie es eigentlich auch im KV-System schon Voraussetzung ist.
 
Du findest weitere Informationen auf den Seiten des Hausärzteverbands.
 
Melde Dich einfach, falls Du noch weitere Fragen hast.
 
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