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    Aufbewahrungsfristen in der Arztpraxis für der verschiedenen Dokumentation im Rahmen des QM: Auszug: Kassenabrechnung mit der KV mittels EDV (Sicherungskopie der Quartals-Abrechnung)Abrechnungsunterlagen /Privatrechnungen nach GOÄArztbriefe ( eigene und fremde ) Ärztliche Aufzeichnungen, Behandlungsunterlagen und Untersuchungsbefunde z.B : •    Karteikarten und andere ärztliche Aufzeichnungen, einschl. gesonderter Untersuchungsbefunde, Durchschriften von Arztbriefen, etc. ( auch bei verstorbenen Patienten) •    Dokumentation ambulantes Operieren •    Sonographische Untersuchungen •    EEG Oszillogramme u. EKG-Streifen sowie CTG-Streifen •    Langzeit-EKG ( Computerauswertungen /keine Tapes )  •    Lungenfunktionsdiagnosik ( Diagramme) •    Laborbefunde ( evtl. auch durch Eintrag in Kartei/PC) •    Durchschläge für vertretenden Arzt Notfall /Vertreterschein ( Muster 19) •    Gutachten  Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen  Häusliche Krankenpflege Heilmittelverordnungen Karteikarten (einschließlich ärztlicher Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde, auch bei verstorbenen Patienten ) Kinder- Krankheitsfrüherkennung U1 – U10 (Aufzeichnung in Kartei) Koloskopie   (Teil B des Berichtsvordrucks) Kontrollkarten über interne Qualitätssicherung und Zertifikate über erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen KrankenhausberichteKrankenhausbehandlung ( Verordnung, Krankenhauseinweisung ) Krankenkassenanfragen ( Durchschriften) KrebsfrüherkennungsuntersuchungenBerichtsvordrucke ( Durchschrift )Durchschrift ärztlicher Aufzeichnungen Labor-Befunde / Labor-BuchLabor- externe Qualitätssicherung ( Zertifikate ) Labor- interne Qualitätssicherung  (Kontrollkarten)Labor ( Zertifikate von Ringversuchen)Langzeit-EKG ( Computerauswertung, keine Tapes)Lungenfunktionsdiagnosik ( Diagramme) Notfall- und Vertreterscheine ( Durschrift  Muster 19)Patientenunterlagen (s. unter A/ Ärztliche Aufzeichnungen) Psychotherapie ( Mitteilung an Krankenkasse)Röntgen ( Konstanzprüfungen, auch Filmverarbeitung von Prüffilmen) Röntgenbehandlungen/-therapie ( Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen nach der letzten Behandlung) Röntgendiagnostik /-untersuchungen/-aufnahmenRöntgenaufnahmen und  Aufzeichnungen im Sinne von §28 Abs. 1 S. 2 Röntgenverordnung über Röntgenuntersuchungen von Patienten über 18 Jahre. Die 10 Jährige  Aufbewahrungsfrist beginnt erst mit dem 18. Lebensjahr des Patienten, sodass alle Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen. Sonographische Untersuchungen   (Aufzeichnungen, Fotos, Disketten, Prints, Befunde, Tapes ) Strahlenbehandlung /-therapie (Aufzeichnungen, Berechnungen nach der letzten Behandlung ) Überweisungsscheine  Nach den Gesetzen: Röntgen-Verordnung Strahlenschutz-Verordnung Berufsgenossenschaftliche Verletzungsverfahren Durchgangsarzt- Verfahren  Transfusions-Gesetz  ( Anwendung von Blutprodukten)  Kürzere Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus folgenden Vorschriften:  Verordnung zur Durchführung des Gesetztes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Richtlinien zur Krebsfrüherkennungs-und Gesundheitsuntersuchung  Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Bundesmantelverträge Daten verarbeitendes Abrechnungsverfahren Erläuterung zur Vordruck- Vereinbarung- Nr. 1 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen 
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